Die EU-Sanktionen bleiben zunächst unverändert in Kraft und sind zu beachten. Die Finanzsanktionen bestehen weiter, unter anderem das Bereitstellungsverbot gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Iran-Embargoverordnung. Es ist auch weiterhin verboten, Personen, Einrichtungen und Unternehmen, die in den Anhängen VIII oder IX der Iran-Embargoverordnung aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Ebenfalls unverändert zu beachten sind die Sanktionen nach der Verordnung (EG) Nr. 359/2011, die aufgrund der Menschenrechtslage im Iran angeordnet wurden. Gleiches gilt auch für alle weiteren exportkontrollrechtlichen Beschränkungen nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der sogenannten Anti-Folterverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005) und der Feuerwaffenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 258/2012).
Es bleibt bei den seit Januar 2014 geltenden Sanktionserleichterungen, die mit Beschluss (GASP) 2015/1148 des Rates vom 14. Juli 2015 bis Januar 2016 verlängert wurden.
Voraussichtlich wird es erst im ersten Quartal 2016 einen umfassenden Abbau der EU-Wirtschaftssanktionen geben.
Ausführliche Informationen zu den Iransanktionen finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das BAFA hat eine Meldung zu den wichtigsten Punkten veröffentlicht.
Links:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(Quelle: BAFA)