Stattdessen wird i.d.R. eine neue Zolllagerbewilligung CWP erteilt.
Das ITZBund gibt den Hinweis, dass Sie sich als Inhaber einer Bewilligung LD oder LE mit den Inhalten der ATLAS-Info 1568/18 vertraut machen und bei Bedarf Rücksprache mit Ihrem Softwarehersteller und Ihrem zuständigen Hauptzollamt halten sollten, um in Erfahrung zu bringen welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
In Abstimmung mit Ihnen setzt das Hauptzollamt eine ausreichend lange Abwicklungsfrist fest. Innerhalb der Abwicklungsfrist können aus dem widerrufenen LD/LE noch wie gewohnt Auslagerungen aller Art (inkl. Nachricht EGZ-ZL (ECWPED)) erfolgen. Lediglich Einlagerungen in das LD/LE sind dann nicht mehr möglich.
ATLAS- Info
Quelle: News International IHK München, ITZBund