Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 (EG-Dual-Use-VO) hat die EU für alle EU-Mitgliedstaaten gemeinsame Genehmigungspflichten und Verfahrenweisen bei der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt. Hierbei handelt es sich um Güter, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind: Darunter fallen zum Beispiel bestimmte Chemikalien, Maschinen, Technologien und Werkstoffe, aber insbesondere auch Software oder Technologien.
Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen in der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses erteilt auch Auskünfte zur Güterliste und Nullbescheide.
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