Bei der Bewilligung eines besonderen Verfahrens ist mit Anwendbarkeit des Unionszollkodex (UZK) ab dem 1. Mai 2016 gem. Art 211 Abs. 3 Buchstabe c) UZK obligatorisch eine Sicherheit zu leisten.
Dies gilt auch, wenn die Bewilligung auf Grundlage einer Zollanmeldung gem. Art 163 UZK-DA i.V.m. Art. 262 UZK-IA -vereinfachtes Bewilligungsverfahren- erteilt wird.
Für Rückfragen steht bei der Generalzolldirektion die Direktion V - Allgemeines Zollrecht - zur Verfügung:
Email: DV.GZD(at)zoll.bund.de