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China: Änderungen bei der Zollanmeldung

Nürnberg (14.09.2018) - In der Volksrepublik China sind mit 1. Juni 2018 Änderungen zum "China Customs Advanced Manifest" (CCAM) für Luft- und Seefracht in Kraft getreten.

China will damit „verdächtige Sendungen“ vor der Ankunft identifizieren können.  Die aufwendigen Dokumentationspflichten bereiten nicht nur den Spediteuren Probleme, auch deutsche Unternehmen, insbesondere aus der Anlagen- und Maschinenbaubranche, sind davon betroffen. Da die Einfuhrkontrollen in der Vergangenheit zuweilen uneinheitlich und schwer kalkulierbar erfolgten, empfehlen wir, vorab mit dem Kunden in China zu klären, inwiefern die Dokumentationen den aktuellen chinesischen Anforderungen entsprechen.

IHKs haben zum CCAM wichtige Hinweise veröffentlicht:

Für die CCAM-Anmeldung werden laut AHK Shanghai folgende Informationen benötigt:‎

  • Unternehmenscode
  • Telefonnummer des Versenders
  • Unternehmensname
  • Anschrift des Empfängers

 

Der Unternehmenscode ist für deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ‎(UST-IdNr.). Unternehmen, die über keine UST-IdNr. verfügen, verwenden ‎"9999+Handelsregisternummer", natürliche Personen "ID+Nummer der ID" oder‎ ‎"PASSPORT+Reisepassnummer". Für chinesische Unternehmen ist der Unternehmenscode der ‎"Unified Social Credit Code" (Steuernummer). Wie bislang auch schon müssen chinesische ‎Exporteure außerdem ihre Zoll-Kennnummer (CR-Nummer) angeben.‎

Der chinesische Zoll wird in Zukunft auf eine vollständige und akkurate Warenbeschreibung ‎achten. Sammelbezeichnungen für die Warenart sind nicht mehr zulässig.‎

Die Änderungen betreffen die Volksrepublik China, nicht Hongkong.

Quelle: Newsletter Bayern Handwerk International, IHKs