Dieser Entwurf sieht vor, Verletzungen von Verpflichtungen aus dem Unionszollrecht auf Basis einer Auflistung verschiedener Begehungsformen zu ahnden. Unterschieden werden im Entwurf die Möglichkeiten der Haftung für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln sowie eine verschuldensunabhängige Haftung.
Verbesserung der Zusammenarbeit
Im Hinblick auf Sanktionen sieht der Richtlinienvorschlag der Kommission einen nach Art der Rechtsverletzung gestaffelten Katalog vor. Dabei enthält der Entwurf der Kommission auch Aussagen darüber, welche weiteren Tatumstände in der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Im Übrigen soll die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch einen verstärkten Informationsaustausch verbessert werden.
Die nun erfolgte legislative Entschließung des Europäischen Parlaments über den Richtlinienvorschlag in erster Lesung vom 5. Juli 2017 (2013/0432(COD) beinhaltet einige Änderungen zum Vorschlag der EU-Kommission. Dies betrifft unter anderem die Abkehr von einer grundsätzlich verschuldensunabhängigen Haftung, wie sie Artikel 3 des Kommissionsvorschlages vorsieht. Ferner erweitert die Position des EU-Parlaments die Auflistung möglicher Begehungsformen eines Zollrechtsverstoßes. Auch beschreibt die Position des EU-Parlaments Faktoren und Umstände zur Bestimmung der Art der Rechtsverletzung (vor allem die Frage der vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehung).
>>> Die Position des EU-Parlaments finden Sie hier.
Am 13. Juli 2017 fanden dazu im Rat inhaltliche Erörterungen statt. Es erscheint derzeit noch offen, auf welchen endgültigen Inhalt der Richtlinie sich das EU-Parlament, die Kommission und der Rat einigen sowie zu welchem Zeitpunkt mit dem Inkrafttreten der Richtlinie zu rechnen ist. EU-Richtlinien müssen nach deren Inkrafttreten jeweils in nationales Recht umgesetzt werden.
(Quelle: IHK München)