Die bisherige Regelung wird von der EU nun durch VO 2016/2134 ergänzt.
Die im Anhang II der BasisVO 1236/2005 idgF gelisteten Güter unterliegen nun einem Verbot nicht nur in der Ausfuhr in bzw. Einfuhr aus Drittstaaten (Ausnahme: für Museen), sondern auch in der Durchfuhr, Vermittlung; verboten ist die technische Hilfe, Ausbildungstätigkeiten, die Präsentation auf Messen und Ausstellungen und das zur Verfügung Stellen von Werbeflächen und -zeiten.
Güter des Anhangs III, die auch zu legitimen Zwecken verwendet werden können, unterliegen einer Genehmigungspflicht nicht nur für die Ausfuhr in Drittstaaten, sondern nun auch die Durchfuhr (bei Kenntnis einer späteren Verwendung zu Folterzwecken); genehmigungspflichtig sind auch Vermittlungstätigkeiten und die technische Hilfe im Zusammenhang mit Anhang III-Gütern.
Genehmigugnspflicht für Ausfuhr in Drittstaaten
Güter des neuen Anhangs IIIa (Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten; es handelt sich um Barbiturate und Erzeugnisse, die ein erfasstes Barbiturat enthalten) unterliegen einer Genehmigungspflicht für die Ausfuhr in Drittstaaten, bei Durchfuhr (bei Kenntnis einer späteren Verwendung zu vorgenannten Zwecken), technischer Hilfe und Vermittlung. Die Güter des Anhangs IIIa waren großteils bisher im Anhang III genannt.
Die neue VO 2016/2134 regelt auch erstmals die Arten der möglichen Genehmigungen:
- Einzelgenehmigung: für alle genehmigbaren Güter
- Globalgenehmigung: für Güter des Anhangs III und IIIa
EU-Allgemeingenehmigung GEA 1236/2005: für Güter des Anhangs IIIa bei Ausfuhren nach Bestimmungszielen, die im Anhang IIIb/Teil 2 ausdrücklich genannt sind (Detailbestimmungen siehe VO 2016/2134).
Die VO 2016/2134 trat am 16.12.2016 in Kraft.
(Quelle: IHK München)