Das kann z.B. der Fall sein, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an ein Unternehmen liefern, das selbst den Pflichten des Lieferkettengesetzes unterliegt. In diesem Fall gelten KMU als "unmittelbare Zulieferer" des verpflichteten Unternehmens. Das verpflichtete Unternehmen muss unmittelbare Zulieferer, bei denen es ein Risiko vermutet, in seine Risikoanalyse einbeziehen und gegebenenfalls Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen sowie ein Beschwerdeverfahren einrichten.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die für die Umsetzung und Kontrolle der LkSG-Verpflichtungen zuständige Stelle, hat einen FAQ-Katalog mit den wichtigsten Fragen und Antworten für KMU und kompakte Hinweise zur Zusammenarbeit in der Lieferkette veröffentlicht. Dies hilft KMU, die nicht unter das LkSG fallen, aber dennoch mit dem Gesetz in Berührung kommen. Dabei werden u.a. folgende Fragen beantwortet:
- Wann komme ich als KMU mit dem Gesetz in Verbindung?
- Was muss ich als KMU nicht leisten?
- Wie sollte ich als KMU reagieren, wenn ein verpflichtetes Unternehmen mich zur Zusammenarbeit auffordert?
- Wie sollte ich als KMU reagieren, wenn ein Unternehmen seine LkSG Pflichten auf mich abwälzen will?
- Wo erhalte ich als KMU weitere praktische Hilfestellung bei der Umsetzung von Sorgfaltsprozessen?
Quelle: ZDH