Bisher war eine Abschlussvollmacht und/oder Vertriebstätigkeiten ausschlaggebend, um eine Pflicht zur Gründung einer Betriebsstätte zu begründen.
Wichtige Änderung
Die neue Richtlinie ändert dies grundlegend und übernimmt die Sichtweise des italienischen Finanzamtes: Werden von einem Außendienstmitarbeiter Hilfstätigkeiten durchgeführt, die zu einem Vertragsabschluss führen, kann dies nun ebenfalls bereits als hinreichender Grund zum Bestehen einer Betriebsstätte gesehen werden. Dies zieht eine Eintragung im Handelsregister sowie das Führen einer eigenen Buchhaltung nach sich. Durch die vermehrten Kontrollen seitens des Finanzamts drohen scharfe Sanktionen bei Nichteinhaltung.
(Quelle: IHK Nürnberg / AHK Italien)