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Kroatische Mitarbeiter in einzelnen EU-Ländern immer noch mit eingeschränkter Arbeitnehmerfreizügigkeit

Nürnberg (16.11.2017) - Innerhalb der Europäischen Union gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Eigentlich. Tatsächlich ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit für immer noch kroatische EU-Mitbürger beschränkt.

Für sie gelten in einigen EU-Ländern nach wie vor Übergangsfristen bis zur vollen Freizügigkeit.

Beachten Sie also, dass Arbeitskräfte aus Kroatien in verschiedenen EU-Staaten eine Arbeitserlaubnis benötigen, wenn sie für eine Montage vorübergehend entsendet werden sollen. Das gilt auch dann, wenn diese Arbeitskräfte schon jahrelang bei Ihnen in Deutschland arbeiten.

Zugangsbeschränkungen

Derzeit bestehen in folgenden Ländern vorübergehende Zugangsbeschränkungen zum nationalen Arbeitsmarkt für Arbeitskräfte aus Kroatien:

  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Slowenien
  • Vereinigtes Königreich

In diesen Mitgliedstaaten ist der Zugang kroatischer Arbeitskräfte zum nationalen Arbeitsmarkt weiterhin durch innerstaatliches Recht geregelt. Übrigens gelten auch in Kroatien für Arbeitskräfte aus diesen Mitgliedstaaten vorübergehende Beschränkungen.

Spätestens ab 30.06.2020 werden kroatische Mitarbeiter (wie alle anderen EU-Mitarbeiter) den vollen, unbeschränkten Zugang zu den oben aufgeführten Ländern haben.

Quelle: Newsletter Bayern Handwerk International