Nachdem das Europäische Parlament das von Großbritannien vorgelegte Austrittsabkommen am 29. Januar 2020 fristgerecht ratifiziert hat, beginnt am 1. Februar eine Übergangsphase. Diese Übergangsphase verschafft der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Zeit, bis Ende 2020 über ein Freihandelsabkommen bzw. Partnerschaftsabkommen zu verhandeln, das in Zukunft die Beziehungen regeln wird. Die Regelungen der neu ausgehandelten Beziehungen treten dann nach dem Ende der Übergangsphase, also ab dem 1. Januar 2021, in Kraft - die bislang engen bilateralen Beziehungen werden nach dem Austritt mit neuer Grundlage auf die Probe gestellt.
Sollte es bis Ende 2020 nicht zu einer Einigung über ein Freihandelsabkommen bzw. Partnerschaftsabkommen kommen, besteht die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung der Übergangsphase bis Ende 2022. Dies würde beiden Seiten mehr Zeit für die Verhandlungen verschaffen. Eine solche Verlängerung müsste jedoch bis 30.Juni 2020 beantragt werde - Johnson schließt dies kategorisch aus.
Verfehlen die EU und das VK eine Einigung während dieser Übergangsphase – egal ob mit oder ohne Verlängerung – erfolgt ein ungeregelter Austritt ohne Abkommen. Die Gefahr eines harten Brexits besteht also weiterhin. Nun stellt sich natürlich die Frage, was die Übergangsphase konkret für Unternehmen bedeutet.
Grundsätzlich bleibt während der Übergangsphase bis auf wenige Ausnahmen alles beim Alten. Obwohl das Vereinigte Königreich kein offizielles Mitglied der EU mehr ist, wird es weiterhin als solches behandelt: Großbritannien verbleibt zunächst weiterhin in der Zollunion und erhält Zugang zum europäischen Binnenmarkt. Dementsprechend gelten auch das EU-Recht und die vier Grundfreiheiten des Binnenmarkts für EU-BürgerInnen und Unternehmen fort.
Änderungen könnten sich jedoch im Zollrecht oder Steuerecht ergeben. Während der Übergangsphase bleibt das VK an alle Verpflichtungen gebunden, die sich aus internationalen Abkommen der EU ergeben. Folglich muss das VK im Warenverkehr weiterhin alle Zollpräferenzen gewähren, die in den Freihandelsabkommen der EU vorgesehen sind. Jedoch sind umgekehrt die Drittstaaten nicht mehr dazu verpflichtet, Großbritannien als Mitglied der EU anzuerkennen und entsprechende Vorteile zu gewähren.
Durch die Übergangsphase können Unternehmen zwar zunächst noch einmal aufatmen, die Gefahr eines harten Brexits zum Ende der Übergangsphase ist dennoch nicht gebannt. Deshalb sollten sich Unternehmen weiterhin stets auf dem Laufenden halten und sich entsprechend informieren. Auch sollten Unternehmen die Übergangsphase nutzen, um sich auf die neuen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich umfassend vorzubereiten.
Ausführliche Informationen zum Brexit finden Sie auf der Website der IHK für München und Oberbayern.

Hinweis:
Diese Meldung stammt aus dem Archiv. In archivierten Meldungen sind möglicherweise nicht mehr funktionierende Links zu anderen Websites enthalten. Die Redaktion übernimmt keine Gewähr für die Funktionalität der Links.
Neues zum Brexit: Bye Bye Großbritannien – wie es nach dem Brexit weitergeht!
Jessica de Pleitez