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Neues zum Brexit: Bye Bye Großbritannien – wie es nach dem Brexit weitergeht!

Brüssel/München (31.01.2020) - Nach mehrjährigen Verhandlungen ist es nun tatsächlich so weit: Das Vereinigte Königreich ‎Großbritannien verabschiedet sich am 31. Januar 2020 um Mitternacht deutscher Zeit aus der Europäischen ‎Union. Doch wie geht es danach weiter?‎

Nachdem das Europäische Parlament das von Großbritannien vorgelegte Austrittsabkommen am ‎‎29. Januar 2020 fristgerecht ratifiziert hat, beginnt am 1. Februar eine Übergangsphase. Diese ‎Übergangsphase verschafft der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Zeit, bis ‎Ende 2020 über ein Freihandelsabkommen bzw. Partnerschaftsabkommen zu verhandeln, das in ‎Zukunft die ‎Beziehungen regeln wird. ‎Die Regelungen der neu ausgehandelten Beziehungen ‎treten dann nach dem Ende der Übergangsphase, also ab dem 1. Januar 2021, in Kraft - die ‎bislang engen bilateralen Beziehungen werden nach dem Austritt mit neuer Grundlage auf die ‎Probe gestellt. ‎

Sollte es bis Ende 2020 nicht zu einer Einigung über ein Freihandelsabkommen bzw. ‎Partnerschaftsabkommen‎ kommen, besteht die Möglichkeit ‎einer einmaligen ‎Verlängerung ‎der ‎Übergangsphase bis Ende 2022. Dies würde beiden Seiten mehr ‎Zeit ‎für ‎die ‎Verhandlungen verschaffen. Eine solche Verlängerung müsste jedoch bis 30.Juni ‎‎2020 beantragt werde - Johnson schließt dies ‎kategorisch ‎aus. ‎

Verfehlen die EU und das VK eine Einigung während dieser Übergangsphase – egal ob mit oder ‎ohne Verlängerung – erfolgt ein ungeregelter Austritt ohne Abkommen. Die Gefahr eines harten ‎Brexits besteht also weiterhin.‎ Nun stellt sich natürlich die Frage, was die Übergangsphase konkret für Unternehmen bedeutet. ‎

Grundsätzlich bleibt während der Übergangsphase bis auf wenige Ausnahmen alles beim Alten. ‎Obwohl das Vereinigte Königreich kein offizielles Mitglied der EU mehr ist, wird es weiterhin als ‎solches behandelt: Großbritannien verbleibt zunächst weiterhin in der Zollunion und erhält Zugang ‎zum ‎europäischen ‎Binnenmarkt. Dementsprechend gelten auch das EU-Recht und die vier ‎Grundfreiheiten des Binnenmarkts für EU-BürgerInnen und Unternehmen fort. ‎

Änderungen könnten sich jedoch im Zollrecht oder Steuerecht ergeben. Während der ‎Übergangsphase bleibt das VK an alle Verpflichtungen gebunden, die sich aus internationalen ‎Abkommen der EU ergeben. Folglich muss das VK im Warenverkehr weiterhin alle ‎Zollpräferenzen gewähren, die in den Freihandelsabkommen der EU vorgesehen sind. Jedoch ‎sind umgekehrt die Drittstaaten nicht mehr dazu verpflichtet, Großbritannien als Mitglied der EU ‎anzuerkennen und entsprechende Vorteile zu gewähren. ‎

Durch die Übergangsphase können Unternehmen zwar zunächst noch einmal aufatmen, die ‎Gefahr eines harten Brexits zum Ende der Übergangsphase ist dennoch nicht gebannt. Deshalb ‎sollten sich Unternehmen weiterhin stets auf dem Laufenden halten und sich entsprechend ‎informieren. Auch sollten Unternehmen die Übergangsphase nutzen, um sich auf die neuen ‎Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich umfassend vorzubereiten.‎

Ausführliche Informationen zum Brexit finden Sie auf der Website der IHK für München und Oberbayern.‎

(Quelle: Newsletter der IHK für München und Oberbayern)