Holzverpackungen, die für den internationalen Transport von Gegenständen verwendet werden, unterliegen seit 2009 dem ISPM 15. Das Kürzel steht für „Internationale Standards für Phytosanitäre Maßnahme 15“ und bezeichnet eine Regelung, wonach unverarbeitetes Holz gegen tierische Schädlinge behandelt werden muss. Die Regelung ist derzeit in 181 Vertragsstaaten wirksam.
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft berichtet in einer Pressemitteilung über Beanstandungen, die auch Importe aus Deutschland betreffen.
Hier der Wortlaut der Pressemeldung:
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) - Institut für Pflanzenschutz (IPS) ist die nach Landesrecht zuständige Behörde für pflanzengesundheitliche Kontrollen bei der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen phytosanitär geregelten Gegenständen. In dieser Funktion wurde die LfL über wiederholte Beanstandungen von Exportsendungen wegen Nichteinhaltung des Internationalen Standards für Verpackungsholz (ISPM 15) informiert. Als Hauptgrund wurde überwiegend das Fehlen der Markierung nach ISPM 15 angegeben.
Im Auftrag der LfL weisen wir darauf hin, dass beim Export von Waren mit Holzverpackungen die Konformität des ISPM 15 gewährleistet sein muss. Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach §13 s der Pflanzenbeschauverordnung dar, die mit einem Bußgeld verhängt werden kann.
Quelle: Newsletter Bayern Handwerk International