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Präferenzabkommen mit den Andenstaaten Peru und Kolumbien

Berlin (16.01.2013) - Präferenzabkommen mit Peru und Kolumbien voraussichtlich im ersten Trimester 2013 anwendbar.

Im Amtsblatt L 354 vom 21. Dezember 2012 wurden der "Beschluss des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung - im Namen der Union - des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens" sowie das "Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits" veröffentlicht.

Das Präferenzabkommen ist noch nicht in Kraft getreten; dies wird für das erste Trimester 2013 erwartet.

Die Ursprungsregeln sind in Anhang II des Handelsübereinkommens enthalten.

Als Nachweis der Ursprungseigenschaft sind Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie Ursprungserklärungen auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier vorgesehen. Diese Nachweise können erst ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des Handelsübereinkommens ausgestellt beziehungsweise ausgefertigt werden!

In Langzeit-Lieferantenerklärungen, die für das Jahr 2013 ausgestellt werden, kann im Vorgriff auf das In-Kraft-Treten des Handelsübereinkommens im Feld "... und den Ursprungsregeln für den Warenverkehr mit ... entsprechen" bereits "Peru, Kolumbien (ab In-Kraft-Treten)" eingetragen werden. Auch bei der Verwendung von Formularen kann dies nachgetragen werden.

(Quelle: Bundesfinanziministerium/Zoll.de)