Zu diesem Zweck wurden weitreichende Anpassungen in den Bereichen arbeitsrechtliche Gleichstellung von Mann und Frau, Diskriminierung, Whistleblowing und beim Kündigungsschutz vorgenommen. Den Gesetzesänderungen ist gemein, dass sie die Verantwortung auf der Arbeitgeberseite verschärfen und präzisieren.
So müssen Arbeitgeber ab einer Anzahl von 10 Mitarbeitern fortan interne Ziele für ein soziales Arbeitsumfeld schriftlich festhalten und die Kompetenz der Führungskräfte im Hinblick auf dieses Thema darlegen. Das Zentralamt fungiert als Aufsichtsbehörde und führt regelmäßige Kontrollen durch. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen Strafen die von einer Geldbuße bis zu einer Zwangsschließung des Betriebes gehen können.
Allgemeine Befristung
Um unsachliche, geschlechtsabhängige Gehaltsunterschiede zu identifizieren und zu korrigieren müssen Arbeitgeber ab einer Anzahl von 10 Mitarbeitern jährlich eine Gehaltsstrukturanalyse erstellen, bewerten und einen Handlungsplan aufstellen.
Antidiskriminierungsgesetz
Seit dem 1. Januar 2017 sind Arbeitnehmer, die gravierende Missverhältnisse am Arbeitsplatz melden, durch das neue Whistleblowergesetz vor Repressalien geschützt. Verstöße gegen das Gesetz können mit Schadenersatzansprüchen geahndet werden.
Auch im kommenden Jahr ist mit weiteren Gesetzesänderungen im schwedischen Arbeitsrecht zu rechnen. Diese werden die 2016 erlassenen Gesetze erweitern, präzisieren und verschärfen.
Weitere Information zum schwedischen Arbeitsrecht sowie zu anderen wirtschafts- und unternehmensrelevanten Themen finden Sie auf der Internetpräsenz der deutsch-schwedischen Handelskammer: www.handelskammer.se