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Schweiz: Keine einheitliche Anwendung des „GAV Schreinereigewerbes“ für Messebauer in der Schweiz

Bern (06.04.2018) Ab dem 01.01.2018 gelten für in die Schweiz entsandte Messebauer nicht mehr generell die Mindestlohnvorschriften des „GAV Schreinereigewerbe“(interkantonaler Schweizer Tariflohn).

Ab dem 01.01.2018 gelten für in die Schweiz entsandte Messebauer nicht mehr generell die Mindestlohnvorschriften des „GAV Schreinereigewerbe“(interkantonaler Schweizer Tariflohn). Um weiterhin die Mindestlohn- und Arbeitszeitvorschriften für in die Schweiz entsandte Messebauer, einzuhalten, sind die einzelnen Tätigkeiten branchenspezifisch zu prüfen. Dies kann z.B. GAV Metallgewerbe, GAV Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe, GAV Schreinereigewerbe sein. Ist die Tätigkeit keinem branchenspezifischen Tariflohn zuzuordnen, so sind die ortsüblichen Mindestlöhne bei den kantonalen Behörden zu erfragen. Eine Auflistung der kantonalen Ansprechpartner, die zur Erfragung der ortsüblichen Mindestlöhne zu kontaktieren sind, finden Sie unter folgendem Link. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/ueberuns/kontakt/kantonale_behoerden/adressen_kantone_und.html

Basel World

Die zuständige Behörde für den Kanton Basel-Stadt (Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt) hat auf der Webseite der Messe „Basel World“ eine Auflistung der Tätigkeitsbereiche von Messebauern veröffentlicht mit Angabe der jeweiligen geltenden Mindestlöhne in Abhängigkeit von Alter, Funktion und Arbeitserfahrung. Dieses Dokument finden Sie im Anhang, sowie weitere Informationen auf der Webseite der „Basel World".

Ansprechpartner

(Quelle: IHK Schwaben)