Änderungen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
Ab 1. Januar wird für das Stammkapital einer GmbH (statt jetzt 200.000 CZK) nur 1 CZK reichen (ähnlich der UG in Deutschland). Ein Gesellschafter kann auch mehr als nur einen Geschäftsanteil in der Gesellschaft haben. Der Anteil kann durch den so genannten „Stammschein“ gebildet werden, der ähnlich wie eine Aktie übertragbar ist. Für verursachte Schäden, die zur Insolvenz führen können, haften Geschäftsführer mit ihrem Gesamtvermögen.
Änderungen bei Aktiengesellschaften:
Eine AG kann verschiedene Arten von Aktien emittieren (z. B. Stammaktien, Aktien mit Sonderrechten oder Stückaktien). Man kann sich zwischen einer dualistischen und einer monistischen Struktur der leitenden Organe entscheiden. In der dualistischen Struktur ist es nötig, die Hauptversammlung, den Vorstand und den Aufsichtsrat zu errichten. In der monistischen Struktur reichen auch die Hauptversammlung und ein Verwaltungsrat mit einem statutarischen Direktor. Diese Organe können nur mit einer Person gebildet werden, also ein Mitglied des Verwaltungsrates kann gleichzeitig die Funktion des statutarischen Direktors ausüben.
Gültig für alle Gesellschaften:
Der Vertrag über die Ausübung der Funktion eines Geschäftsführers einer GmbH, bzw. eines statutarischen Direktoren einer AG, muss Angaben über sämtliche Entlohnungen dieser Organe enthalten, sonst ist die Ausübung dieser Funktionen unentgeltlich.
Wichtiger Hinweis:
Ab 1. Januar 2014 sind alle Körperschaften (KG, OHG, GmbH, AG u. a.) verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten ihre Gesellschaftsverträge dem neuen Recht anzupassen und die Dokumente in der Urkundensammlung des zuständigen Gerichtes abzulegen.