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Türkei: Fehlende Unterschriften auf A.TR, EUR.1, EUR-MED

Ankara (17.08.2018) Die Türkei verwendet seit mehreren Wochen ein neues elektronisches Verfahren zur Beantragung ‎und Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR, EUR. 1 (Anwendung bei EGKS und ‎Agrarwaren) und EUR-MED (Anwendung bei EGKS und Agrarwaren), bei dem systembedingt die ‎Bescheinigungen nicht mehr durch eine Person der ausstellenden türkischen Zollbehörde ‎unterzeichnet werden

Die Europäische Kommission hat im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten ‎der EU festgestellt, dass derartige Bescheinigungen für eine beantragte Präferenzbehandlung ‎nicht anerkannt werden können.‎

Die Wirtschaftsbeteiligten werden darauf hingewiesen, für eine Wareneinfuhr aus der Türkei nur ‎dann eine Präferenzbehandlung zu beantragen, wenn die in der Türkei ausgestellte ‎Warenverkehrsbescheinigung die erforderlichen Unterschriften der Zollbehörde und des ‎Ausführers tragen.‎

Prüfung durch Zollämter

Die Hauptzollämter werden für Wareneinfuhren aus der Türkei ab dem 24. April 2018 die ‎entsprechenden Zollanmeldungen identifizieren und unter Beachtung des rechtlichen Gehörs ein ‎Nacherhebungsverfahren für die Einfuhrabgaben einleiten, sofern eine oder beide Unterschriften ‎in den Bescheinigungen fehlen. Bei laufenden Einfuhren wird die Präferenzbehandlung ‎grundsätzlich abgelehnt, wenn die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der ‎Warenverkehrsbescheinigungen nicht vorliegen. Die Einführer werden Gelegenheit erhalten, die ‎fehlende(n) Unterschrift(en) vom zuständigen Zollamt ihrer Lieferanten in der Türkei nachtragen zu ‎lassen bzw. eine unterschriebene neue Bescheinigung vorzulegen.‎

Empfehlung der IHKs: Bei bevorstehenden Einfuhren sollte darauf hingewiesen und bestanden ‎werden, dass die in der Türkei ausgefertigten Warenverkehrsbescheinigungen vom dortigen Zoll ‎handschriftlich unterzeichnet werden.‎

(Quelle: Generalzolldirektion)