Die Europäische Kommission hat im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten der EU festgestellt, dass derartige Bescheinigungen für eine beantragte Präferenzbehandlung nicht anerkannt werden können.
Die Wirtschaftsbeteiligten werden darauf hingewiesen, für eine Wareneinfuhr aus der Türkei nur dann eine Präferenzbehandlung zu beantragen, wenn die in der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung die erforderlichen Unterschriften der Zollbehörde und des Ausführers tragen.
Prüfung durch Zollämter
Die Hauptzollämter werden für Wareneinfuhren aus der Türkei ab dem 24. April 2018 die entsprechenden Zollanmeldungen identifizieren und unter Beachtung des rechtlichen Gehörs ein Nacherhebungsverfahren für die Einfuhrabgaben einleiten, sofern eine oder beide Unterschriften in den Bescheinigungen fehlen. Bei laufenden Einfuhren wird die Präferenzbehandlung grundsätzlich abgelehnt, wenn die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Warenverkehrsbescheinigungen nicht vorliegen. Die Einführer werden Gelegenheit erhalten, die fehlende(n) Unterschrift(en) vom zuständigen Zollamt ihrer Lieferanten in der Türkei nachtragen zu lassen bzw. eine unterschriebene neue Bescheinigung vorzulegen.
Empfehlung der IHKs: Bei bevorstehenden Einfuhren sollte darauf hingewiesen und bestanden werden, dass die in der Türkei ausgefertigten Warenverkehrsbescheinigungen vom dortigen Zoll handschriftlich unterzeichnet werden.
(Quelle: Generalzolldirektion)