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Tunesien - Neue Einfuhrverfahren
1) Gemäß Verlautbarung DGD Nr. 062/2017 vom 29. September 2017 des tunesischen Handelsministeriums, der tunesischen Zentralbank und der tunesischen Zolldirektion muss ab 30. Oktober 2017 die Exportdeklaration des Ausfuhrlandes in französischer, englischer oder arabischer Sprache den Verzollungsdokumenten in Tunesien zwingend beigefügt werden. Für EU-Staaten handelt es sich um das Ausfuhrdokument EX1.
Diese Maßnahme betrifft folgende Produkte:
- Trocken- und Hülsenfrüchte
- Lebensmittelkonserven
- Kekse, Feine Backwaren, alle Sorten von Süßigkeiten und Säften
- Kosmetik- und Hygieneprodukte
- Haushaltsprodukte aus Kunststoff
- Tragefertige Bekleidung (Prêt-à-porter)
- Schuhe
- Modeschmuck
- Mobiltelefone und Zubehör
- Spielwaren
- Ersatzteile für Autos und Motorräder
- Kaffee
- Zucker
- Tee
- Reis
Am 24. Oktober bestätigte der tunesische Zoll, dass für Produkte aus der EU ein Screenshot der Ausfuhranmeldung ausreichend ist. Das deutsche Ausfuhrdokument EX1 muss jedoch von einem offiziellen Übersetzer in Tunesien in eine der oben genannten Sprachen übersetzt werden.
2) Die tunesische Zentralbank hat kürzlich eine Anordnung an die Geschäftsbanken in Tunesien geschickt, die strenge Beschränkungen für die Eröffnung von Akkreditiven für die Einfuhr von Verbrauchsgütern, die als „nicht vorrangig“ eingestuft werden, festlegt.
Dafür hat die tunesische Zentralbank eine Liste von Produkten in den Bereichen Lebensmittel, Haushaltsgeräte, Kosmetika, Textilien usw. identifiziert.
Die vollständige Liste (auf Französisch) finden Sie hier.
Die Geschäftsbanken sind nun nicht mehr befugt, ein Akkreditiv für diese Produkte zu eröffnen, es sei denn, der Importeur stellt zunächst Sicherheiten aus eigenen Mitteln für den gesamten Wert der einzuführenden Ware bereit.
AHK