Die Generalzolldirektion hat mitgeteilt, dass Langzeitlieferantererklärungen (LLE), die im Zeitraum zwischen Mai 2016 und Juni 2017 für einen unterjährigen Zeitraum (zukünftige und zurückliegende Lieferungen in einer einzigen LLE) ausgestellt wurden und damit im Widerspruch zur in dieser Zeit gültigen Fassung des Art. 62 UZK-IA stehen, ab sofort von den Zollämtern als zulässig anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass diese der neuen, seit dem 14. Juni 2017 gültigen Formulierung entsprechen.
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Quelle: Newsletter International der IHK Regensburg