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Zoll- und Außenwirtschaftsrecht: Kombinierte Nomenklatur 2018

Regensburg (08.11.2017) - Die Kombinierte Nomenklatur ist Grundlage für die Warenerklärung (a) bei der Ein- bzw. Ausfuhr oder (b) für inner-EU statistische Zwecke.

Die Einordnung der Waren bestimmt den anwendbaren Zollsatz und die Art und Weise der statistischen Behandlung. Die Kombinierte Nomenklatur ist daher ein grundlegendes Arbeitsinstrument sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten.


Die Kombinierte Nomenklatur findet ihre Rechtsgrundlage in der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Sie wird jährlich aktualisiert und als Durchführungsverordnung der Kommission im EU-Amtsblatt (Serie L) veröffentlicht. Die neueste Version wurde als Kommissionsverordnung (EU) 2017/1925 im EU-Amtsblatt L 282 vom 31. Oktober 2017 veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.