Die Zusatzzölle richten sich allein nach dem Ursprung der Waren und gelten für alle Ursprungsländer mit denen die Türkei weder ein Freihandelsabkommen noch eine Zollunion unterhält. Die Zusatzzölle werden auch dann erhoben, wenn die Waren aus dem freien Verkehr der EU, der EFTA oder einem Land, mit dem die Türkei ein Freihandelsabkommen unterhält, eingeführt werden.
Waren mit Ursprung in der EU, EFTA oder einem Land, mit dem die Türkei ein Freihandelsabkommen unterhält benötigen deshalb ein Ursprungszeugnis, wenn sie ohne Zusatzzölle in die Türkei eingeführt werden sollen. Die konkret erhobenen Zollsätze von 15 oder 30 % ergeben sich aus der Tabelle am Schluss des Erlasses vom 08.3.2017.
Die Spalten 1 bis 8 haben folgende Bedeutung: 1. Länder der EU, EFTA, und Euro-Med-Gruppe, 2. Südkorea, 3. Mauritius, 4. Entwicklungsländer, 8. andere Länder
Quelle: IHK Aschaffenburg/Türkisches Amtsblatt vom 03.3.2017