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Fokus auf... Zoll und CETA

Am 30. Oktober 2016 haben die EU und Kanada CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) unterzeichnet. Eine provisorische Anwendung des Abkommens kann nach Zustimmung des EU-Parlaments erfolgen und wird für das erste Quartal 2017 erwartet.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den daraus resultierenden Änderungen bei den Präferenzen und Zöllen.

Abbau von Zöllen

Fast 99 Prozent der Zölle der beiden Volkswirtschaften werden durch CETA abgebaut. Bereits bei Inkrafttreten des Abkommens wird der Großteil der Zölle abgeschafft. Weitere Zollsätze bei zur Liberalisierung vorgesehenen Erzeugnissen werden im Laufe der kommenden Jahre auf Null gesenkt. Lediglich einige sensible Agrarerzeugnisse sind von dieser Regelung ausgenommen. Diese können zum einen einer mengenmäßigen Beschränkung durch Zollkontingente, wie beispielsweise für Rind- und Schweinefleisch sowie Zuckermais, unterliegen oder zum anderen insgesamt vom Zollabbau ausgeschlossen sein (Hühner- und Truthahnfleisch, Eier und Eierprodukte). Für Wein und Spirituosen beseitigt CETA die Zollabgaben sowie alle Handelshemmnisse. Zudem gilt drei Jahre nach Abschluss des Abkommens ein allgemeines Verbot der Zollrückvergütung.

Ursprungsregelungen

Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in der EU oder Kanada. Die horizontalen sowie die produktspezifischen Ursprungsregeln basieren so weit wie möglich auf den EU-Standardregeln. Die Ursprungsregeln sind im Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen aufgeführt und unter 'Weitere Informationen' abrufbar. Abweichungen von den Ursprungsregeln für eine begrenzte Ausfuhrmenge gelten jedoch in den Bereichen Autos, Textilien, Fisch sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse. Auch die Listenregeln weichen in Teilen ab.

Darüber hinaus einigten sich beide Vertragsparteien über die Möglichkeit der Kumulierung der Ursprungsregeln mit den USA für Fahrzeuge und eine begrenzte Zahl von Agrarerzeugnissen bei einem möglichen Abschluss der TTIP-Verhandlungen. Dies ist zumindest kurzfristiggegenstandslos. CETA sieht auch die grundsätzliche Möglichkeit der Kumulierung mit weiteren Drittstaaten vor, insofern ein Freihandelsabkommen mit der EU oder Kanada besteht.

Ursprungsnachweise

Der präferenzielle Ursprung muss nachgewiesen werden. Entweder durch eine Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument oder durch eine förmliche Warenverkehrsbescheinigung. Wie auch bei dem Präferenzabkommen EU-Südkorea ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht vorgesehen. Normalerweise wird die EUR.1 durch die Bewilligung als ermächtigter Ausführer ersetzt. Nur der ermächtigte Ausführer kann Präferenzen für Sendungen ab 6.000 Euro geltend machen.

Für Kanada soll allerdings erstmals der ermächtigte Ausführer nicht erforderlich sein, sondern der registrierte Exporteur (REX). Um den Status als REX zu erhalten, reicht eine einfache Registrierung beim Hauptzollamt aus. Übergangsweise bis 31.12.2017 kann statt der REX-Registrierung eine bestehende Bewilligung als Ermächtigter Ausführer in Anspruch genommen werden.

Zu beachten ist außerdem, dass das Abkommen am 14. Januar 2017 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Kanada darf daher auf einer Lieferantenerklärung ab sofort mit dem Vermerk „ab Inkrafttreten“ genannt werden. Informationen zum Warenursprungs- und Präferenzrecht der Gemeinschaft liegen aktuell zu Kanada noch nicht im „WuP online“ (Warenursprung und Präferenzen online) vor. Diese können jedoch im Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen nachgelesen werden.

Text: Klaus Pelz, IHK für München und Oberbayern

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner Ihrer IHKs und Handwerkskammern