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Fokus auf...Unionszollkodex

Der Zollkodex der Europäischen Union (Unionszollkodex, UZK) ist am 1. Mai 2016 vollständig in Kraft getreten und hat den gültigen Zollko­dex der Gemeinschaften abgelöst.

Der Unionszollkodex (UZK) basiert auf der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 und regelt das Zollrecht der Europäischen Union. Die Verordnung ist am 30. Oktober 2013 in Kraft getreten und wird ergänzt durch Durchführungsvorschriften in den Mitgliedstaaten. Der Unionszollkodex (UZK) ist die erste grundlegende Reform des Zollrechts der Europäischen Union seit über 20 Jahren.

Im Zentrum dieser Reform steht das Bestreben, einen Ausgleich zwischen gestiegenen Sicherheitsanforderungen der Zollbehörden einerseits und einer Vereinfachung und Digitalisierung der Zollprozeduren im Sinne der Wirtschaft andererseits zu erreichen.  Da die Umsetzung der erforderlichen IT-Prozesse erst Ende 2020 abgeschlossen sein wird, ist für den Übergangszeitraum ein weiterer Rechtsakt notwendig, mit dem sich Unternehmen ebenfalls auseinandersetzen müssen. Alle Papierformulare können auch nach dem 1. Mai 2016 weiter verwendet werden, teilweise sogar bis Ende 2020.

Ab 1. Mai 2016 gelten die neuen gesetzlichen Regelungen, für die keine Anpassung der IT erforderlich ist, also insbesondere die Bereiche Warenursprung und Präferenzen, Zollwert und Zollschuld sowie die sogenannte vorübergehende Verwahrung. Konkret hat der UZK unter anderem folgende Änderungen zur Folge:

  • Durch den Unionszollkodex wird ein  „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ (engl.: Authorized Economic Operator, kurz: AEO) eingeführt. Der Vorteil soll hier bei der zentralen Zollabwicklung in mehreren Mitgliedsstaaten liegen. Wenn die AEO-Kriterien erfüllt sind, kann die Bewilligung einer Gesamtsicherheit für möglicherweise entstehende Zollschulden erlangt werden.
  • Das Zollschuldrecht wird in Bezug auf das Erlöschen der Zollschuld wirtschaftsfreundlicher gestaltet. Zollschuldner wird nunmehr auch die Person, welche die erforderlichen Angaben bei der Zollanmeldung wissentlich falsch angibt, wenn die falschen Angaben dazu führen, dass eine Erhebung von Einfuhrabgaben ganz, oder teilweise entfällt.
  • Zollanmeldungen sind grundsätzlich elektronisch zu beantragen. Während der Übergangszeit bis 2020 gelten Ausnahmen.
  • Die First-Sale-Rule bei der Berechnung des Zollwertes wird abgeschafft.
  • Vorübergehende Verwahrung nur noch in bewilligten Lagerstätten.
  • Die Ausstellung von Langzeitlieferantenerklärung gilt für maximal zwei Jahre.
  • Verbindliche Zolltarifauskunft sind nur noch drei Jahre gültig.

Der Leitfaden der IHK München zeigt Ihnen, was Sie mit dem Inkrafttreten des Unionszollkodex alles beachten müssen. Bei Fragen zum UZK wenden Sie sich bitte an Ihre Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.