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Achtung: Änderungen bei der BAFA-Antragstellung beachten!

München (23.01.2019) - Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Einzelausfuhr- bzw. ‎Verbringungsgenehmigung sind grundsätzlich Dokumente, wie z. B. ‎technische und vertragliche Unterlagen, beizufügen.

Ab dem 01.02.2019 sind zusätzlich relevante Auszüge der Website des ‎Käufers/Empfängers bzw. Endverwenders - seitens des Antragstellers - zu ‎übermitteln.‎

Die Pflicht zur Übermittlung von Websiteauszügen gilt für die folgenden ‎Verfahrensarten:‎

  • Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid‎
  • Antrag auf Ausfuhr/Einfuhr gemäß Anti-Folter-VO
  • Antrag für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
  • Voranfrage für eine Ausfuhrgenehmigung
  • Reexport-Anfrage


Darüber, was das BAFA als „relevante Auszüge“ der Website ansieht, wie die ‎Übermittlung erfolgt, welche Ausnahmen es gibt, etc. informiert das BAFA auf ‎seiner Homepage mit der neuen Rubrik „Häufige Fragen zu Websiteauszügen“.‎

‎(Quelle: News International IHK München/BAFA)‎