Außenhandelsfinanzierung

Chancen und Herausforderungen der Außenhandelsfinanzierung

Bei Auslandsgeschäften geht es nicht allein um Produkteigenschaften, Preise und Lieferzeiten. Es geht auch um Risiken, denen  Sie als Exporteur bei Ihren Geschäften entlang der Lieferkette begegnen. Die beiden Vertragsparteien befinden sich in Ländern mit unterschiedlichen politischen und wirtschaftlichen Situationen, Rechtssystemen, kulturellen Traditionen und Geschäftsgebräuchen. Die Informationsbeschaffung über das Zielland und Ihren Kunden ist anspruchsvoll, teilweise sind gesonderte gesetzliche Exportbestimmungen zu beachten.

Die Ware muss oft über weite Entfernungen transportiert und der Handel in unterschiedlicher Währung abgewickelt werden.

Sie stehen vor der Herausforderung der richtigen Finanzierung und Absicherung des internationalen Geschäfts.

Mit Absicherung seiner Risiken, verschaffen Sie Sich als Exporteur aber auch Zahlungssicherheit und haben damit oftmals Zugang zu einer passgenauen, günstigen Finanzierung über Ihre Hausbank und haben  einen wichtigen Wettbewerbsvorteil.

Eine Definition der wichtigsten Risiken im Auslandsgeschäft, sowie alle international üblichen Instrumente der Risikoabsicherung und Finanzierung finden Sie hier auf unserem Portal, machen Sie Sich damit vertraut:

Mit der Aufnahme geschäftlicher Beziehungen im Ausland sind häufig Vertragsabschlüsse verbunden.

Die Rechtsauslegung und Vertragsinterpretation ist im Ausland häufig anders als bei uns. Daher ist es ratsam, im jeweiligen Landesrecht erfahrene Juristen zum Abschluss von Verträgen hinzuzuziehen. Getreu dem Motto: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“ wirken sich Formmängel nicht negativ aus, solange es keine Zwistigkeiten zwischen Ihnen und Ihrem Auslandspartner gibt. Sollte es jedoch zu Rechtsstreitigkeiten kommen, so ist es für Ihre Rechtsposition vorteilhaft, wenn Sie eine rechtlich einwandfreie Vertragsformulierung vorweisen können.

Lassen Sie sich hier von den mit der Inanspruchnahme von juristischen Dienstleistungen verbundenen Kosten nicht gleich abschrecken, denn im Falle eines Rechtsstreits können diese ein Vielfaches betragen.

 

Ein Kaufvertrag über bewegliche Sachen muss in der Regel nicht schriftlich geschlossen werden, da er keiner Formvorschrift unterliegt. Im Streitfall ist der Nachweis getroffener Vereinbarungen jedoch meist problematisch, daher ist es ratsam, sich der Schriftform zu bedienen. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn vom Käufer Abweichungen zum abgegebenen Angebot gefordert werden. Änderungswünsche des Kunden sind nämlich als Ablehnung und als neues Angebot zu werten, welches Sie als Exporteur wiederum annehmen bzw. ablehnen müssen.

Nicht immer wird es Ihnen gelingen, die deutsche Sprache als Vertragssprache durchzusetzen. Wird eine abweichende Sprache vereinbart, birgt dies Risiken hinsichtlich der Interpretation und der verwendeten Terminologie. Wurden keine Absprachen über die Vertragssprache getroffen, so ist es üblich, vom anwendbaren Recht auf die Vertragssprache zu schließen.

Möchten Sie Ihre firmeneigenen AGB zum Vertragsbestandteil machen, so müssen Sie diese Ihrem Geschäftspartner in dessen Landessprache zur Verfügung stellen. Für Falschübersetzungen haften immer Sie als Exporteur.

Ein Vertrag kommt zustande durch das Angebot des deutschen Exporteurs und durch die Annahme des ausländischen Geschäftspartners. Dabei ist zu beachten, dass Angebot und Annahme inhaltlich übereinstimmen müssen

Wer in eines dieser Länder ohne ausdrückliche Zustimmung seines Geschäftspartners liefert, hat keinen einklagbaren Zahlungsanspruch aus dieser Lieferung, da kein Vertrag zustande gekommen ist.

Bei der Vertragsgestaltung sollten Absprachen getroffen werden über

 

  • das anwendbare Recht,
  • den Gerichtsstand
  • die Gerichtsbarkeit.

 

um eine kostengünstige und erfolgreiche Auseinandersetzung im Falle eines Streits mit dem ausländischen Vertragspartner zu gewährleisten.

Im Kaufvertrag werden in der Regel auch die Zahlungsbedingungen definiert. Mit den richtigen Zahlungsbedingungen können Sie Sich gegen zahlreiche Risiken im Auslandsgeschäft absichern.

Zahlungsbedingungen werden vielfach mit den Lieferbedingungen verbunden.

Wichtig für Sie zu wissen ist, dass bei Festlegung der Zahlungsbedingungen Exporteur und Importeur entgegen gesetzte Interessen haben:

der Exporteur ist daran interessiert,

  • die Zahlung so früh wie möglich zu erhalten, am besten vor der Auslieferung der Ware (Vorauskasse)
  • Zahlungsrisiken, einschließlich Währungs- und Transferrisiko auf den Importeur abzuwälzen,
  • keine Warenkredite zu gewähren,
  • das Risiko der Nicht-Zahlung seitens des Importeurs auszuschließen.

 

der Importeur hingegen hat ein Interesse daran,

 

  • so spät wie möglich zu zahlen (Zahlungsziel)
  • das gesamte Zahlungsrisiko auf den Export abzuwälzen,
  • eine Kreditaufnahme bei der Bank zur Finanzierung des Importes zu vermeiden,
  • das Risiko mangelhafter Lieferung oder Nicht-Lieferung auszuschließen.

 

Die zu vereinbarende Zahlungsmodalität wird im allgemeinen ein Kompromiss zwischen den beiden Standpunkten sein und von der jeweiligen Branche, der Marktsituation und der Bonität des abhängen.

Die mit dem Außenhandelsgeschäft verbundenen Risiken unterteilen sich primär in politische und wirtschaftliche Risiken:

Politisches Risiko:

 

  • Länderrisiko des jeweiligen Landes/Marktes
  • Nicht-Zahlung aus politischen Gründen, bspw. Krieg, Revolution, Nationalisierung
  • Nicht-Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen, bspw. Konvertierungs- und
  • Transferverbot, Zahlungsverbot und Moratorium („KZTM“-Risiken), Umschuldung,
  • Schuldenerlass

 

Wirtschaftliches Risiko (Geschäftsrisiko):

  • Ausfallrisikos des Importeurs/Kreditnehmers im jeweiligen Emerging Markt („Kontrahentenrisiko“)
  • Nicht-Zahlung wegen Insolvenz, Zahlungsunwilligkeit, Teilzahlung, verspätete Zahlung

Für den Exporteur ist die Vorkasse die attraktivste Zahlungsbedingung.

Der Importeur muss in diesem Fall nach Abschluss des Liefervertrages zuerst den vereinbarten Kaufpreis an den Exporteur zahlen. Erst nach Geldeingang verschickt dieser die entsprechende Ware. Für den Exporteur ist die Vorkasse so attraktiv, weil damit überhaupt kein Risiko besteht, dass er für bereits gelieferte Ware kein Geld bekommt.

Für den Importeur ist das natürlich die schlechteste Variante. Für ihn wäre Zahlung auf Rechnung am besten.

Eine Kombination von beiden Produkten wäre ebenfalls möglich: z.B. ca. 40-50% Vorauskasse und ca. 50-60% nach Erhalt der Ware, d.h. der zweite Teil der Zahlung erfolgt auf Rechnung.

Damit entsteht für den Exporteur ein deutlich höheres Risiko, aber auch der Importeur hat das Risiko der Vorauskasse.

Hier kommen wir zu den möglichen Instrumenten er Risikoabsicherung!

... ist ein Zahlungsversprechen der Akkreditivbank (Bank des Importeurs) an einen Exporteur.

Eine von einer Bank (Akkreditivbank) im Auftrag des Importeurs übernommene Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist dem Exporteur gegen Übergabe der vertraglich vereinbarten Dokumente einen Geldbetrag (in der vertraglich vereinbarten Währung) auszuzahlen.

Der Exporteur, der erst nach Eröffnung und Vorlage des Akkreditivs seine Ware versendet, sichert auf diese Weise seine Forderung ab. Er hat  mit dem Akkreditiv eine Zahlungsforderung gegenüber der ausländischen Bank und nicht mehr gegenüber dem Importeur. D.h. auch wenn der Importeur nicht zahlen kann oder will, bekommen er sein Geld. Das Akkreditiv ist ein abstraktes Schuldversprechen !

 

Vorteile:

  • der Exporteur erhält bereits bei Dokumentenvorlage (vereinbart im Akkreditiv) bei seiner Hausbank, die Zahlung.
  • der Importeur kann sicher sein, dass eine Auszahlung nur erfolgt, wenn korrekte Dokumente durch den Exporteur vorgelegt werden

 

Unwiderrufliches Dokumenten Akkreditiv (irrevocable Letter of Credit):

Die eröffnende Bank (Bank des Importeurs/Akkreditivbank) hat eine feststehende (unwiderrufliche) Verpflichtung zur Zahlung gegenüber dem Exporteur.

Ein unwiderrufliches Akkreditiv ist ein weltweit standardisiertes Dokument.

 

Unbestätigtes Dokumenten Akkreditiv (unconfirmed Letter of Credit):

Im Falle eines unwiderruflichen unbestätigten Akkreditivs begründet es nur eine feststehende Verpflichtung der Akkreditivbank zur Zahlung. Der Exporteur hat nur einen Anspruch an die eröffnende Bank (Akkreditivbank).

Es besteht keine Absicherung für den Fall, dass die ausländische Bank zahlungsunfähig wird.

 

  • Bestätigtes Dokumenten Akkreditiv (confirmed Letter of Credit):

 

Im Falle eines unwiderruflichen bestätigten Akkreditivs beauftragt die Akkreditivbank eine weitere Bank (i.d.R. die Hausbank des Exporteurs) dem Akkreditiv eine zusätzliches Zahlungsversprechen beizufügen. Der Exporteur erhält in jedem Fall sofort, nach Einreichung ordnungsgemäßer Dokumente, die Zahlung durch seine Hausbank.

 

Wann sollte der Exporteur ein unwiderrufliches bestätigtes Akkreditiv verwenden?

 

  • bei Neukunden
  • keine oder unzureichende Informationen über Geschäftspartner (Zahlungsfähigkeit / Lieferfähigkeit)
  • es sich um ein Land mit politisch oder wirtschaftlich unsicheren Verhältnissen handelt
  • wenn es gesetzliche Auflagen des Importlandes gibt, nur über ein Akkreditiv zu arbeiten

 

Es gibt verschiedene Arten von Dokumenten Akkreditiven:

  • Sicht-Akkreditiv (Sight Letter of Credit): Zahlung erfolgt sofort bei Einreichung der Dokumente.
  • Nachsicht-Akkreditive (Deferred Payment Letter of Credit): die eröffnende Bank wird in bestimmter Frist nach Einreichung der Dokumente zahlen, üblich sind 90 oder 180 Tage
  • Akzept-Akkreditive: der Verkäufer erhält eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung in Form eines Wechselakzepts einer Bank, der Käufer erhält einen Warenkredit
  • Negoziierungs-Akkreditive: eine Bank im Land des Begünstigten wird ermächtigt, Wechsel und/oder Dokumente anzukaufen
  • Revolvierende Akkreditive: das Akkreditiv erneuert sich bei Ausnutzung oder nach Ablauf einer Zeitperiode um den gleichen Teilbetrag
  • Übertragbare Akkreditive: dieses erlaubt dem Erstbegünstigten, den Kredit auf einen Zweitbegünstigten zu übertragen
  • Back to Back-Akkreditive: ein selbständiges Gegenakkreditiv, eröffnet von der Bank des Zwischenhändlers zugunsten des Herstellers/Lieferante

 

Kosten für Dokumentenakkreditive:

Für die Abwicklung eines Akkreditivs fallen durchschnittlich die folgenden Kosten an:

Aviso: 0,1 % vom Akkreditiv Betrag (min.75 EUR – max. 400 EUR)

Dokumentenaufnahme: 0,3 % vom Akkreditiv Betrag (min. 150 EUR – max. 300 EUR)

Bestätigung: 0,3 % - 4,0 % p.a. abhängig vom Risiko und der Laufzeit des Akkreditivs

Hinzu können noch Provisionen für Porto und Versand, SWIFT, Änderungen kommen.

 

Alle Dokumenten Akkreditive unterliegen den ERA – Einheitliche Richtlinien für Akkreditive:

Erstmals 1933 von der Banking Commission der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris herausgegeben. Die ERA‘s gehören zu den erfolgreichsten, von der Privatwirtschaft entwickelten Regeln. Sie gelten für alle Dokumenten-Akkreditive, in deren Akkreditivtext sie einbezogen sind und sind für alle Beteiligten bindend. Die ERA‘s werden von ca. 175 Ländern akzeptiert (zum Vergleich: es gibt 180-UN Mitglieder). Jedes Jahr werden auf ihrer Basis im Export- und Importgeschäft Transaktionen in Milliardenhöhe abgewickelt.

 

... ist die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung einer Bank (Garantin) zur Absicherung von bestimmten vertraglich vereinbarten Leistungs- und/oder Zahlungsverpflichtungen.

Die Bankgarantie ist i.d.R zahlbar auf erste schriftliche Anforderung des Garantienehmers (Begünstigter) und dessen Erklärung, dass eine bestimmte vertraglich vereinbarte Leistung oder Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt worden ist.

Die Garantie ist ein Vertrag zwischen der Bank und dem Begünstigten, in der Regel im Auftrag des Kunden der Bank (Auftraggeber), der in der Regel Geschäftspartner des Begünstigten ist. Die gängigsten Bankgarantien haben wir für Sie zusammengesellt:

Bietungsgarantie (ca. 1-5% des Auftragswertes)

wird benötigt, wenn ein ausländischer Importeur zur Abgabe von Angeboten im Rahmen einer internationalen Ausschreibung einlädt. Zur Absicherung, dass der an der Ausschreibung teilnehmende Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, den Vertrag auch tatsächlich unterzeichnet.

Anzahlungsgarantie (i.d.R. 15% - kann bis 100% betragen)

Bei der Ausfuhr von Investitionsgütern sowie bei Dienstleistungsverträgen ist es üblich, vom Käufer eine Anzahlung zu verlangen. Die Anzahlungsgarantie zu Gunsten des Käufers dient der Sicherstellung der Rückzahlung der geleisteten Anzahlung für den Fall, dass der Verkäufer seine vertraglichen Lieferungs- oder Leistungsverpflichtungen nicht vertrags-gemäß erfüllt.

Zahlungsgarantie

Die Zahlungsgarantie besichert den Anspruch des Verkäufers (Exporteurs) auf Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer. Der Garantiebetrag entspricht in der Regel dem Wert des Liefergegenstandes. Die Laufzeit der Garantie endet eine angemessene (Postlauf-)Frist nach der Fälligkeit des Kaufpreises/der Kaufpreisraten, um dem Begünstigten die fristgemäße Inanspruchnahme der Garantie nach Fälligkeit des Kaufpreises/der Kaufpreisraten zu ermöglichen.

Gewährleistungsgarantie (ca. 5-10% des Auftragswertes)

Die Gewährleistungsgarantie dient dem Käufer als Sicherheit dafür, dass der Verkäufer seine vertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen erfüllt. Sie gibt dem Käufer die Möglichkeit, durch Inanspruchnahme der Garantie seinen etwaigen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises und/oder Ersatz des ihm entstandenen Schadens wegen Nichteinhaltung der im Rahmen des Grundgeschäftes vertraglich vereinbarten Gewährleistungsverpflichtungen sicherzustellen

Alle Bankgarantien unterliegen den Uniform Rules for Demand Guarantees – Einheitliche Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien, URDG 458, der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC)

Die Einheitlichen Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien - URDG 758 (englische Originalfassung: ICC Uniform Rules for Demand Guarantees) sind 2010 in Kraft getreten und lösen die seit 1992 gültigen URDG 458 ab. Sie haben in den vergangenen Jahren weltweit an Akzeptanz gewonnen und sind u.a. von der Internationalen Vereinigung Beratender Ingenieure (FIDIC) und der Weltbank übernommen worden. Die Richtlinien werden von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) unterstützt und von unterschiedlichen nationalen Gesetzgebern als Grundlage für ihre eigenen Mustergarantien genutzt.

Staatliche und Private Kreditversicherer

Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen privaten und staatlichen Kreditversicherern zu vermeiden, wurde in der EU mittels einer Kommissionsmitteilung die Vereinbarung getroffen, dass sich staatliche Kreditversicherer aus der Absicherung „marktfähiger Risiken“ zurückziehen. Als marktfähig werden Geschäfte mit einer Risikolaufzeit (Produktionszeit plus Kreditlaufzeit) von bis zu zwei Jahren bezeichnet, die mit Bestellern aus EU- und OECD-Kernländern (EU-Mitgliedstaaten, Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA) getätigt werden. Eine Ausnahme bildet aktuell Griechenland, das von der EU-Kommission bis auf Weiteres für die staatlichen Kreditversicherer der EU zur Absicherung kurzfristiger Zahlungsziele freigegeben wurde.

Bei Exportkreditversicherungen, engl. Export Credit Agency (ECA) handelt es sich um staatliche Förderinstrumente für den Außenhandel.

ECAs sichern Risiken im Außenhandel ab, die der private Markt nicht oder nur eingeschränkt übernehmen könnte (Risikoländer, sehr lange Kreditlaufzeiten, große Beträge).

ECAs unterliegen internationalen Bestimmungen (OECD Konsensus).

Die deutsche ECA, die Euler Hermes Kreditversicherungs-AG, wickelt als Mandatar des Bundes die staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes ab.

Die Bundesregierung stellt im Rahmen der Vorgaben von OECD und EU sowohl für den kurzfristigen Bereich als auch für das Mittel- und Langfristgeschäft Deckungen bereit.

Exportkreditgarantien, so genannte Hermes Deckungen, sichern Zahlungsausfälle, die aus wirtschaftlichen oder Politischen Gründen entstehen, ab. Die Absicherungsmöglichkeiten und – formen sind mannigfaltig. Sie umfassen Einzeldeckungen, Ausfuhr Pauschaldeckungen (APGs) und Finanzkreditdeckungen. Die gängigsten Deckungsmöglichkeiten haben wir Ihnen zusammengestellt:

Ausfuhrpauschal Gewährleistungen (APG)

Die Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG) ist eine kostengünstige und einfach zu handhabende Absicherung kurzfristiger Forderungen (Zahlungsziel bis zu 12 Monate) für deutsche Exporteure, die wiederholt mehrere Besteller in unterschiedlichen Ländern beliefern. Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr, ca. 2 Monate vor Ablauf erhält der Exporteur ein Verlängerungsangebot.

Sie richtet sich an deutsche Exportunternehmen mit einem jährlichen deckungsfähigen Exportumsatz von mindestens 500.000 Euro aus verschiedenen Märkten.

Fabrikationsrisikodeckung

Die Fabrikationsrisikodeckung ermöglicht es deutschen Exporteuren, die im Zusammenhang mit einem Ausfuhrgeschäft anfallenden Produktionskosten abzusichern. Die Fabrikationsrisikodeckung deckt Risiken vom Beginn der Fertigung bis zum Versand ab. Sie ist isoliert, oder kombiniert  mit einer Ausfuhrdeckung Lieferantenkreditdeckung / Finanzkreditdeckung) erhältlich.

Das Fabrikationsrisiko tritt ein, wenn politische oder wirtschaftliche Umstände die Fertigstellung oder den Versand der Waren verhindert. Ferner ist das Risiko eines Embargos abgesichert.

Lieferantendeckung (Einzel / Revolvierend)

Die Einzel Lieferantenkreditdeckung ermöglicht es deutschen Exportunternehmen, eine Forderung aus einem einzelnen Ausfuhrgeschäft (Warenlieferung oder Dienstleistung) abzusichern.

Es können kurzfristige Zahlungsziele (bis zu 2 Jahren) abgesichert werden.

Die kurzfristige Lieferantenkreditdeckung kann nicht zur Absicherung so genannter marktfähiger Risiken genutzt werden. Das bedeutet, dass Auslandsgeschäfte mit EU- und OECD-Kernländern (EU-Mitgliedstaaten, Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA) über private Ausfuhrkreditversicherungen oder andere private Absicherungsinstrumente abgedeckt werden müssen.

Im Sinne des Subsidaritätsprinzips werden deshalb, außer in Ausnahmefälle (z.B. Griechenland) keine staatlichen Deckungen für marktfähige Risiken angeboten.

Die Revolvierende Lieferantenkreditdeckung ermöglicht die Absicherung kurzfristiger Forderungen deutscher Exporteure, die einen ausländischen Besteller in laufender Geschäftsbeziehung mehrmals beliefern. Die Deckung hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich automatisch, sofern sie nicht durch rechtzeitige Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf beendet wird. 

Zusätzlich zu den politischen Risiken werden bei Lieferungen an private Abnehmer auch die Insolvenz und der Nichtzahlungsfall innerhalb innerhalb von6 Monaten nach vereinbartem Zahlungstermin abgesichert.

Finanzkreditdeckung

Exportgeschäfte mit größeren Volumina (ab ca. EUR 5 Mio) werden zunehmend von Banken finanziert. Zumeist auf Vermittlung des Exporteurs gewährt ein Kreditinstitut (seiner Hausbank) dem ausländischen Besteller (Bank oder privater Abnehmer) ein Darlehen.

Die Finanzkreditdeckung ermöglicht es diesen Banken, Darlehensforderungen abzusichern, die aus der Finanzierung resultieren.

Zielgruppe sind hier Banken, nicht deutsche Exporteure.

Informationen zu allen Garantiearten der Euler Hermes finden Sie unter:

www.agaportal.de

Wie hoch ist das Risiko der Nichtzahlung eines Unternehmens in einem bestimmten Land? Die Länderrisiko Karte der Euler Hermes kann hier für eine erste Einschätzung sehr hilfreich sein.

Länderrisikokarte

 

Was kostet eine Hermesdeckung ?

Die Kosten für die Absicherung Ihres Exportgeschäfts setzen sich aus Gebühren und Entgelten zusammen.

Die Gebühren werden für den entstehenden Aufwand erhoben und hängen in der Regel von der Größe des abzusichernden Geschäfts, also dem Auftragswert ab. Hierzu zählt z. B. die Antragsgebühr, die einmalig erhoben wird, wenn Sie einen Antrag stellen. 

Entgelte sind grundsätzlich am Risiko orientiert und machen den Hauptteil der Kosten aus. Bei der Berechnung des Entgelts fließen die Risikolaufzeit, das Länder- und Käuferrisiko, aber auch Ihre Selbstbeteiligung am Risiko und ggf. vorhandene Sicherheiten mit ein. Damit verursachen kleinere Risiken geringere Kosten als hohe Risiken.

 

Staatliche Exportgarantien können nicht zur Absicherung so genannter marktfähiger Risiken genutzt werden. Das bedeutet, dass Auslandsgeschäfte mit EU- und OECD-Kernländern (EU-Mitgliedstaaten, Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA) über private Ausfuhrkreditversicherungen oder andere private Absicherungsinstrumente abgedeckt werden müssen.

Private Kreditversicherer können für diese Risiken ausreichende Absicherungslösungen anbieten.

 

Wichtigste Player

COFACE: www.coface.de

Euler Hermes: www.eulerhermes.de

Atradius: https://atradius.de/