Würzburg (14.06.2021) - Das Onlinehändler-Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung ist die Weiterentwicklung des Verfahrens Mini-One-Stop-Shop. Es ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind sowie an andere berechtigte Unternehmer. Sie ermöglicht es registrierten Unternehmen, ab dem 1. Juli 2021 ausgeführte und unter die Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Das Verfahren für Onlinehändler
Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt
- Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
- eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.
Darüber hinaus richtet sich das Verfahren an Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung wie z. B. ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Vereinheitlichung der Lieferschwellen auf 10.000 Euro in der EU. Wenn Sie über dieser Grenze liegen, sollten Sie sich schnellsten bei dem OSS-System registrieren, um eine Mehrwertsteuerpflicht in dem EU-Ausland zu vermeiden.