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Ägypten: Runderlass der Zentralbank zum Dokumentenversand
Die Regelung hebt eine am 21. Dezember 2015 erlassene Bestimmung auf, nach der der Dokumentenversand zwischenzeitlich nur noch direkt zwischen der Hausbank des ausländischen Ausführers und der Hausbank des ägyptischen Einführers erfolgen durfte („Bank to Bank“). Ferner wurde für kleine und mittlere Unternehmen, die (nur) Grundnahrungsmittel einführen, die Pflicht aufgehoben, bei der Eröffnung von Akkreditiven zur Import-Finanzierung entsprechend dem Einfuhrwert finanzielle Sicherheiten zu hinterlegen.
Für Rückfragen steht die AHK in Kairo zur Verfügung.
Kontakt: Herr Sherif Kotb.
Head of Investment and Legal Affairs
AHK - German-Arab Chamber of Industry and Commerce
Tel.: 0020-2-3333-8477
Fax: 0020-2-3336-8786
E-Mail: sherif.kotb(at)ahk-mena.com
https://aegypten.ahk.de/
AWZ Bayern