Art. 17 Abs. 3 des Protokolls 1 sieht vor, dass eine Präferenzbegünstigung für Einfuhren aus Côte d`Ivoire durch Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nur während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls möglich ist, danach ist eine Präferenzgewährung nur noch auf Basis einer Ursprungserklärung möglich.
Gleichzeitig dürfen Ursprungserklärungen für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung überschreitet, nach Ablauf der drei Jahre nur noch durch einen gemäß den einschlägigen ivorischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt werden.
Demnach sind seit 2. Dezember 2022 im IT-Verfahren ATLAS folgende Präferenznachweise für eine Präferenzgewährung bei Einfuhren aus Côte d`Ivoire zulässig:
- Ursprungserklärung eines Ausführers bis zu einem Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung bis 6.000 Euro (U162)
- Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (N864) und der zusätzlichen Angabe der REX-Nummer (C100)
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen eines ermächtigten Ausführers mit Ausstellungsdatum ab 2. Dezember 2022 können für eine Präferenzgewährung nicht mehr anerkannt werden.
Übergangsregelung
Hinsichtlich der Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. Ursprungserklärungen eines ermächtigten Ausführers mit Ausstellungsdatum vor dem 2. Dezember 2022 hat die Europäische Kommission für einen Zeitraum bis 2. März 2023 folgende Übergangsregelung zugelassen:
- Bis 2. März 2023 können vor dem 2. Dezember 2022 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. Ursprungserklärungen eines ermächtigten Ausführers im Rahmen ihrer Gültigkeit auch noch nach dem 2. Dezember 2022 für eine Präferenzgewährung anerkannt und in ATLAS angemeldet werden.
- Die Anerkennung erfolgt allerdings in diesen Fällen grundsätzlich unter Erhebung einer Sicherheitsleistung in Höhe des Differenzbetrags zwischen Drittlandszollsatz und Präferenzzollsatz.
- Zur Freigabe der Sicherheit müssen die Anmelder innerhalb von drei Monaten eine nachträglich ausgefertigte gültige Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers vorlegen.
- Wird innerhalb der genannten Dreimonatsfrist keine gültige Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers vorgelegt, wird die Präferenzgewährung unter Einbehalt der Sicherheit abgelehnt.
Zur Vermeidung möglicher Fristabläufe ist es in derartigen Fällen empfehlenswert, eine Präferenzgewährung erst im Rahmen eines Erstattungsantrages mit einer gültigen Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers zu beantragen.
(Quelle: zoll.de)