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Afghanistan: Ausfuhranmeldungen

Möglichkeit der Abgabe einer mündlichen/konkludenten Ausfuhranmeldung ist für diese Ausfuhrsendungen ausgeschlossen.

Aussetzung der Abgabe von mündlichen/konkludenten Ausfuhranmeldungen im kommerziellen Warenverkehr.

Würzburg (07.09.2021) - Nach Angaben der Generalzolldirektion sind aufgrund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan und zur Umsetzung der in der Verordnung vom 1. August 2011 enthaltenen unmittelbaren und mittelbaren Bereitstellungsverbote ab sofort alle Ausfuhrsendungen mit Waren zu kommerziellen Zwecken nach Afghanistan in das zweistufige Ausfuhrverfahren zu überführen sind (Art. 142 Buchstabe c) UZK-DA).

Die Möglichkeit der Abgabe einer mündlichen/konkludenten Ausfuhranmeldung ist damit für diese Ausfuhrsendungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für kommerzielle Post- und Expressgutsendungen.

Quelle: IHK Würzburg