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Algerien: Neue Importvorgaben und Freiverkäuflichkeitserklärungen

Konsumgüter sind betroffen

 

Algier (02.02.2018) Zum einen gilt seit Beginn des Jahres eine neue Einfuhrsteuer in Höhe von einem Prozent. Rechtsgrundlage ist Art. 109 des algerischen Finanzgesetzes für 2018 No. 17-11 vom 27. Dezember 2017 (siehe Anlage 1). Inwieweit diese Regelung nur für Konsumgüter gilt, die in unverändertem Zustand in Algerien vertrieben werden, oder ob auch Investitionsgüter wie Anlagen und Maschinen betroffen sind, wird derzeit durch die AHK Algerien geprüft.

Zum anderen beinhalten die neuen Regelungen u.a.:
- eine Ausweitung der Verbrauchsteuerpflicht auf neue Produktgruppen
- Einfuhrverbote für bestimmte Warengruppen
- Einfuhrkontingente für bestimmte Warengruppen
- die Vorlage von Freiverkäuflichkeitserklärungen zum Zwecke der Bank-Domizilierung von Einfuhren

Muster für Freiverkäuflichkeitserklärung

Die betroffenen Waren können der Website des algerischen Handelsministeriums entnommen werden. Bzgl. der Freiverkäuflichkeitserklärungen stellt das algerische Handelsministerium auf seiner Website ebenfalls Musterformulierungen zur Verfügung.

Empfehlung zum Umgang mit Erklärungen zur Freiverkäuflichkeit:

a) Der Kompetenzrahmen der IHKs erlaubt keine Verwendung der algerischen Mustervorlagen. Die IHKs sollten diese Muster bzw. eine daran angelehnte Freiverkäuflichkeitserklärung nicht selbst ausstellen.
b) Stattdessen kann Unternehmen als Alternative angeboten werden, eine solche Erklärung zur Freiverkäuflichkeit auf eigenem Firmenbogen abzugeben. Diese Erklärung kann anschließend durch die IHK bescheinigt werden. Einen Formulierungsvorschlag für eine solche angepasste Firmenerklärung finden Sie als Anlage in englischer bzw. französischer Fassung.
c) Es muss in jedem Fall ersichtlich sein, dass es sich um eine Eigenerklärung des jeweiligen Unternehmens handelt. Die Formulierung "competent authority" sollte daher grundsätzlich vermieden werden, soweit die IHK die Firmenerklärung bescheinigt.
d) Das Muster nutzt hinsichtlich der Freiverkäuflichkeit sehr allgemeine Formulierungen ("regulations in force" sowie "international standards"). Bei Eigenerklärungen werden die Unternehmen diesen Aspekt ggf. anpassen.
e) Die Fußnoten aus der Musterformulierung unterhalb der Erklärung sollten ebenfalls nicht übernommen werden.

Die entsprechende Bekanntmachung des algerischen Handelsministeriums finden Sie hier.

(Quelle: IHK Schwaben)