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Arbeiten im Ausland: A1-Bescheinigung auch für Selbstständige nur noch digital zu beantragen

München. - Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung auch für selbstständig tätige Personen können seit dem 01.01.2022 ausschließlich elektronisch gestellt werden.

Diese Anträge sind über das Portal sv.net an die jeweils zuständige Stelle (gesetzliche Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen) zu senden. Papieranträge sind für Selbstständige nicht mehr zulässig.

Arbeiten im Ausland: Digitales Antragsverfahren

Damit wird das Verfahren an das bereits seit 2021 gültige rein digitale Antragsverfahren für Arbeitnehmer angeglichen.
 
Einzig die längerfristige A1-Bescheinigung für regelmäßige Auslandsbeschäftigungen ist von Selbstständigen noch per Post oder Fax zu beantragen.
 
Alle Infos und Links zum Thema A1-Bescheinigung (für Beschäftigte und Selbstständige) finden Sie auf dieser Website oder im Dienstleistungskompass.
 
Zur Erinnerung: Wenn Sie berufsbedingt in die EU, nach Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, z.B. im Rahmen einer Dienstreise oder Entsendung, reisen, müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Dies gilt unabhängig

  • davon, ob Sie als Arbeitnehmer oder Selbstständiger tätig sind
  • von der Dauer des Arbeitsaufenthaltes sowie
  • der Branche, in der Sie tätig sind. 

Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass Sie den – in diesem Fall deutschen – Sozialversicherungspflichten unterliegen. Somit dürfen dann andere Staaten keine Sozialversicherungsbeiträge erheben, da dies zu doppelten Beitragszahlungen führen würde.

Quelle: News International IHK München