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Brexit: Angabe von „EU“ in Einfuhrzollanmeldungen ab 1. Januar 2022 nicht länger zulässig

Würzburg. - Um die Warenbewegungen zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich statistisch präziser erfassen zu können, hat die britische Zollverwaltung (HMRC) Ende November 2021 eine Mitteilung an Unternehmen herausgegeben.

Englische Originalfassung: "You must use the correct country code for the Country of Dispatch and/or the Country of Origin when you complete your import customs declaration. Where an EU country is appropriate for either of these data elements, For EU countries, the individual country code of the member state in question (e.g. FR) should be used. The “EU” country code must not be used and will be removed from systems shortly."
Übersetzung (unverbindlich): "Sie müssen beim Ausfüllen Ihrer Einfuhrzollanmeldung den korrekten Ländercode für das Versandland und/oder das Ursprungsland verwenden. Für EU-Länder sollte der individuelle Ländercode des betreffenden Mitgliedstaates (z. B. FR) verwendet werden. Der Ländercode "EU" darf nicht verwendet werden und wird in Kürze aus den Systemen entfernt."

Export Großbritannien: Herausforderung für Unternehmen

Die neue Anforderung gilt voraussichtlich ab 1. Januar 2022. Sie stellt Unternehmen insofern vor Herausforderungen, als dass der einzelstaatliche nichtpräferenzielle Ursprung nicht immer vom Ursprung „EU“ abgeleitet werden kann und in vielen Fällen auch gänzlich unbekannt ist.

Der DIHK hat deshalb u.a. über die britische Botschaft versucht, eine Präzisierung der HMRC-Mitteilung zu erhalten. Bislang liegt jedoch keine Präzisierung vor. Bis zur weiteren Klärung empfehlen wir daher folgendes Vorgehen:

Sofern der einzelstaatliche nichtpräferenzielle Ursprung zwingend in der Einfuhrzollanmeldung verlangt wird, dieser aber nicht bekannt ist, sollte beim Datenfeld „Country of Origin“ auf den Iso-Alpha-2-Code des Versendungslandes („Country of Dispatch“) zurückgegriffen werden.
Hinweis: Bei der präferenziellen „Erklärung zum Ursprung (EzU)“ sollte an dem Wortlaut des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem UK festgehalten werden. Hier ist unverändert die Ursprungsangabe „EU“ bzw. „Europäische Union“ zu verwenden. Von einem ergänzenden Klammerzusatz in der EzU zur Ergänzung eines einzelnen EU-Mitgliedsstaates raten wir ab. Sofern in der Einfuhrzollanmeldung zusätzlich zum Datenelement für den Präferenzursprung „EU“ auch ein Datenelement zum „nichtpräferenziellen Ursprung“ (Country of Origin) zwingend auszufüllen ist, sollte auch hier im Zweifel auf den Iso-Alpha-2-Code des „Versendungslandes“ zurückgegriffen werden.


Quelle: DIHK, News International IHK Würzburg Schweinfurt