Arbeitnehmerentsendung in das Vereinigte Königreich
Deutsche Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer in das Vereinigte Königreich (VK) entsenden möchten, müssen sich mit den Folgen des Brexits auseinandersetzen. Zur allgemeinen ersten Information haben wir ein Merkblatt zusammengestellt. Wir gehen lediglich auf die steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Folgen ein. Ausführungen zu weiteren lokalen Registrierungen, Anerkennungsverfahren von Qualifikationen oder erforderlichen Genehmigungen im VK sind nicht enthalten.
Wir raten Ihnen in jedem Fall, sich rechtlich beraten zu lassen und die aktuellen Entwicklungen im Auge zu behalten.
Bisher und bis zum Ende der Übergangsphase zum 31.12.2020 galt:
Wenn Sie als deutsches Unternehmen Mitarbeiter mit deutscher, sonstiger EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit in das VK entsandt haben, um einen Auftrag dort auszuführen, konnten die Mitarbeiter ohne ein Visum einreisen und benötigten weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis.
Eine generelle Anmeldepflicht für entsandte Arbeitnehmer – wie aus anderen EU-Ländern bekannt – bestand und besteht im VK nicht.
Relevant wurde allerdings die A1-Bescheinigung für die Mitarbeiter, da sie die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung regelt. Diese Bescheinigung kann bei den deutschen Krankenkassen beantragt werden.
Bezüglich der Besteuerung der Arbeitnehmer griff das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen.
Bei einem mehrtätigen Einsatz wurde und wird auch nach wie vor in der Regel der Abschluss einer englischen Arbeitgeberhaftpflichtversicherung notwendig. Dies ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im VK einsetzen. Bei Bedarf senden wir Ihnen gerne unser kostenloses Merkblatt zu.
Seit 01. Januar 2021 gilt:
Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union haben ein Handelsabkommen geschlossen, das auch Auswirkungen auf die Arbeitnehmerentsendung hat.
Das Handels- und Kooperationsabkommen (im Folgenden: Abkommen) sieht im zweiten Teil Erleichterungen für den Handel mit Dienstleistungen und Investitionen vor, die über die grundlegenden Bestimmungen des Rechts der Welthandelsorganisation (WTO) hinausgehen. Dabei deckt das Abkommen verschiedene Sektoren ab, einschließlich Unternehmensdienstleistungen, Liefer- und Telekommunikationsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen und Umweltdienstleistungen.
Bestimmte Dienstleistungsbereiche sind allerdings von der Liberalisierung ausgenommen. Hierzu zählen insbesondere einige Verkehrsdienstleistungen sowie audiovisuelle Dienstleistungen. Dies entspricht gängiger Praxis in anderen von der EU ausgehandelten Freihandelsabkommen.
Für den Bereich Finanzdienstleistungen gelten Sonderregelungen. So streben beispielsweise beide Parteien bis März 2021 eine Vereinbarung zur Schaffung eines Rahmens für die regulatorische Zusammenarbeit an.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt der AHK Großbritannien.