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Brexit: Entsendung und Sozialversicherung ab 2021

Bonn/Berlin (07.01.2021) - Das „Trade and Cooperation Agreement“ vom 24. Dezember 2020 enthält wichtige Regelungen zum Thema Entsendung und Sozialversicherung. Vieles bleibt zunächst so, wie es ist.

Mit dem Ablauf der Übergangsphase endete auch die Geltung des europäischen Rechts zur Koordinierung der Sozialversicherung im VK, insbesondere die Verordnung (EG) 883/2004. Ohne eine Regelung wäre das Vereinigte Königreich vertragsloses Ausland geworden, was erhebliche Unsicherheit mit sich gebracht hätte – besonders die Bestimmung des anwendbaren Rechts wäre kaum zuverlässig möglich gewesen. In diesem Bericht geht es um Sachverhalte, die ab 2021 beginnen. Sachverhalte, die bis Ende 2020 begonnen haben, werden im Zweifel im Austrittsabkommen geregelt sein.

Die neuen Regelungen finden sich nicht im Abkommen selbst, sondern in einem gesonderten Protokoll, das die letzten 114 Seiten des Textes in Anspruch nimmt und zunächst für einen Zeitraum von 15 Jahren gelten soll.

Welches Recht gilt bei vorübergehender Auslandsbeschäftigung

Die Regelungen zur Sozialversicherung bei vorübergehender Auslandsbeschäftigung finden sich in einem Protokoll des neuen Handels- und Kooperationsabkommens EU-VK, dort in den Artikeln SSC.10 und SSC.11. In Artikel SSC.10 wird zunächst die international übliche Regelung getroffen, nach der sich die Sozialversicherungspflicht nach dem Beschäftigungsort richtet. Für die vorübergehende Arbeitsleistung in einem anderen Land regelt Artikel SSC.11 eine Ausnahme:

Wer normalerweise in einem Land arbeitet und von seinem Arbeitgeber in ein anderes Land entsandt wird, um dort im Namen des Arbeitgebers seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist weiterhin im Heimatland sozialversichert, vorausgesetzt

  • die Dauer der Auslandsbeschäftigung überschreitet nicht 24 Monate, und
  • der entsandte Mitarbeiter nicht einen anderen entsandten Mitarbeiter ablöst.

Dies gilt auch für selbständig Tätige, wobei das Ablöseverbot nicht einschlägig ist. Die genannten Regelungen entsprechen inhaltlich derjenigen in Artikel 12 der Verordnung (EG) 883/2004.

Den Rest des Artikels lesen Sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).

(Quelle: Germany Trade & Invest)