Kurz vor Ende der Übergangsphase wurde noch am 24. Dezember 2020 eine Einigung zwischen den britischen und europäischen Verhandlungsteams erlangt. Damit wurde sowohl für die britische als auch für die bayerische Wirtschaft das Schlimmste verhindert. Nach Zustimmung durch die 27 Mitgliedstaaten und das britische Parlament wird das Abkommen am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft treten, bis das Europäische Parlament die notwendige Ratifizierung vor dem 28. Februar 2021 nachholen kann.
Das Abkommen bedeutet allerdings nicht, dass alles beim Alten bleibt. Denn zollfreier Warenverkehr und keine Quoten für Waren, die die vereinbarten Ursprungregeln erfüllen, unterbindet nur eine der unzähligen Hürden, die mit dem Handel mit einem Drittland zu rechnen sind.
Viele Mythen in Zusammenhang mit einem Brexit-Abkommen sind leider entstanden. Einige Aspekte, die dabei zur Verwirrung führen können, sind beispielsweise:
- Kein Präferenzursprung für Waren aus anderen Drittländern, vor allem für Ware die über die EU in das VK gelangen und umgekehrt.
- Mehrkosten durch den Brexit betrifft nicht nur Zollabgaben, zukünftig sind u.a. auch mit Mehrkosten und Zeit für administrativen Aufwand und Formalitäten wie etwa Präferenznachweise und Kalkulationen sowie Dokumentationen zu rechnen
- Zolldienstleister übernehmen nicht alles, die Beantragung von Registrierungen, Genehmigungen, Lizenzen, Zertifikaten, Zeugnissen und so weiter werden nicht unbedingt durch diese übernommen.
- Lieferanten und/oder Kunden übernehmen nicht alle Zollformalitäten, je nach dem welche vertragliche Grundlage vorliegt, stehen EU-Unternehmen weiterhin in der Pflicht. Stichwort: Incoterms.
- Produktzulassungen, obwohl einige Vereinfachungen, wie z.B für medizinische Geräte, im Abkommen vorgesehen sind, werden ab 2021 nur Zulassungen von in der EU akkreditierten Stellen für CE-Kennzeichung anerkannt.
Eine umfassende Umorientierung der Geschäftsabwicklung und die damit verbundenen Störungen, sind wohl unvermeidlich.
Welche Fragen haben Sie zum Brexit?
Zum Jahreswechsel bieten die bayerischen IHKs Ihren Mitgliedsunternehmen eine digitale Notfall-Hotline. Bitte nutzen Sie das Kontaktformular der digitalen Brexit-Hotline hier im Außenwirtschaftsportal Bayern.
Nachfolgend finden Sie weitere hilfreiche Leitfäden.
Leitfaden der britischen Regierung für Spediteure und gewerbliche Fahrer
Die britische Regierung hat mittlerweile einen deutschsprachigen Leitfaden für Speditionsunternehmen und gewerbliche Fahrer veröffentlicht, die Waren zwischen Großbritannien (England, Schottland und Wales) und der Europäischen Union befördern. Der Leitfaden informiert Unternehmen über die neuen Arbeitsabläufe ab dem 1. Januar 2021 und gibt Hinweise unter anderem darüber, welche Dokumente benötigt werden, welche neuen Regeln für das Verkehrsmanagement an den Häfen gelten und welche neuen Grenzkontrollverfahren beachtet werden müssen.
Brexit und Logistik: Zollformalitäten an EU- und UK-Grenzübergängen
Auf der Webseite des European Shippers' Council (ESC) informiert dieser über den konkreten Vorbereitungsstand der Zollbehörden in UK, FR, NL und BE sowie über die erforderlichen Zolldokumente an den jeweiligen Grenzzollstellen, die ab dem 1. Januar notwendig werden. Zudem hat der ESC am 26. November zusätzlich ein Faltblatt des niederländischen Zolls mit Hinweisen zur Abfertigung von Frachtsendungen in niederländischen Fährterminals veröffentlicht. Darin weist der ESC unter anderem darauf hin, dass ohne vorab elektronisch erstellte Zolldokumente LKW der Zugang zu den Fährterminals (z. B. in Rotterdam) verweigert werden.
Brexit: Französischer Zoll informiert über Vorkehrungsmaßnahmen an Grenzübergängen
Der französische Zoll informiert in einem Faltblatt "Einfuhr oder Ausfuhr nach dem Brexit" sowie in dem Faltblatt "Intelligente Grenzlösungen für gut informierte Fahrer" über seine Vorbereitungsmaßnahmen für die Gewährleistung einer möglichst reibungslosen Zollabfertigung an seinen Grenzzollstellen zum Vereinigten Königreich ab dem 1. Januar 2021. Diese gelten auch für deutsche Unternehmen, die ihre Waren über Frankreich in das Vereinigte Königreich exportieren. Zudem wurde der Zollleitfaden des französischen Zolls "Preparing for Brexit" aktualisiert, welcher Hinweise für Unternehmen enthält, wie sich diese auf die Zeit nach der Übergangsphase vorbereiten können.
(Quellen: IHK für München und Oberbayern, DIHK, GTAI, Europäische Kommission, Seite der britischen Regierung)