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Brexit: Nichterledigung von Ausfuhrvorgängen im Warenhandel mit dem Vereinigten ‎Königreich

Seit der Einführung von Zollförmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der EU-27 und dem Vereinigten Königreich (VK) am 1.1.2021 berichten zahlreiche IHKs und Unternehmen über eine hohe Zahl offener Ausfuhrvorgänge bei Exporten nach großbritannien, insbesondere bei Lieferungen, die über Frankreich abgefertigt werden.

München (24.06.2021) - Hintergrund sind u.a. IT-technische Defizite des französischen Smart Border Systems.

Warenverkehr zwischen Großbritannien und EU nach Brexit

 

  1. In der ATLAS-Info 0190/21 vom 4.6.2021 informiert die GZD über Details der Ausgangsabfertigung in Frankreich bei Ausgang via Eurotunnel und Fährverkehr mittels dem französischen Smart Border System. Der französische Zoll versucht, die technischen Defizite zu lösen. Zugleich weist die GZD aber auch auf die Einhaltung bestimmter Verfahrensabläufe hin, durch die die Unternehmen ihrerseits eine automatisierte Ausgangsbestätigung sicherstellen können. Weitere Details entnehmen Sie bitte der ATLAS-Info.
  2.  Die französische Botschaft in Berlin lädt für den 30.06.2021 um 15:30 Uhr zu einem Webinar mit dem französischen Zoll ein, um die Funktionalitäten des Smart Border Systems erneut zu erklären. Die Einladung richtet sich an IHKs, Verbände und vor allem an betroffene Unternehmen. Das Webinar findet auf Englisch statt und ist kostenfrei. Zur Teilnahme wählen Sie sich am Tag der Veranstaltung einfach über diesen TEAMS-Link ein. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
  3.  Der deutsche Zoll akzeptiert bei fehlenden Ausgangsbelegen alternative Nachweise, mit denen der tatsächlich erfolgte Warenausgang belegt und der Ausfuhrvorgang geschlossen werden kann. Die IHK-Organisation setzt sich gegenüber dem Zoll hierbei für eine größtmögliche Flexibilität bei der Anerkennung alternativer Nachweise ein, um Unternehmen und Zollstellen spürbar zu entlasten. So empfiehlt der DIHK in Abstimmung mit dem Deutschen Spediteur- und Logistikverband (DSLV) betroffenen IHK-Unternehmen beispielsweise, als Alternativnachweise die aus dem Umsatzsteuerrecht bekannte „Spediteurbescheinigung“ von ihren Spediteuren anzufordern. DIHK und DSLV setzen sich bei der GZD für die flächendeckende Anerkennung der Spediteurbescheinigung durch alle Zollämter in Deutschland ein. Zusätzlich finden gegenwärtig Gespräche mit der GZD zur Frage möglicher „Sammelerledigungen“ bei offenen Ausfuhrvorgängen statt.

Quelle: News International,IHK München, DIHK