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Brexit: Nichterledigung von Ausfuhrvorgängen im Warenhandel mit dem Vereinigten Königreich

Seit der Einführung von Zollförmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der EU-27 und dem Vereinigten Königreich (VK) am 01.01.2021 berichten zahlreiche IHKs und Unternehmen über eine hohe Zahl offener Ausfuhrvorgänge bei Exporten in das VK, insbesondere bei Lieferungen, die über Frankreich abgefertigt werden. Hintergrund sind u.a. IT-technische Defizite des französischen Smart Border Systems.

 

(06.07.2021) 1. Der DIHK hat die Generalzolldirektion (GZD) hierzu seit Jahresbeginn regelmäßig informiert und um Unterstützung gebeten. In der ATLAS-Info 0190/21 vom 04.06.2021 informiert die GZD über Details der Ausgangsabfertigung in Frankreich bei Ausgang via Eurotunnel und Fährverkehr mittels dem französischen Smart Border System. Der französische Zoll versucht, die technischen Defizite zu lösen. Zugleich weist die GZD aber auch auf die Einhaltung bestimmter Verfahrensabläufe hin, durch die die Unternehmen ihrerseits eine automatisierte Ausgangsbestätigung sicherstellen können. Weitere Details entnehmen Sie bitte der ATLAS-Info.

2. Der deutsche Zoll akzeptiert bei fehlenden Ausgangsbelegen alternative Nachweise, mit denen der tatsächlich erfolgte Warenausgang belegt und der Ausfuhrvorgang geschlossen werden kann. Der DIHK und andere Verbände setzen sich gegenüber dem Zoll hierbei für eine größtmögliche Flexibilität bei der Anerkennung alternativer Nachweise ein, um Unternehmen und Zollstellen spürbar zu entlasten. So empfiehlt der DIHK in Abstimmung mit dem Deutschen Spediteur- und Logistikverband (DSLV) betroffenen IHK-Unternehmen beispielsweise, als Alternativnachweise die aus dem Umsatzsteuerrecht bekannte „Spediteurbescheinigung“ von ihren Spediteuren anzufordern. DIHK und DSLV setzen sich bei der GZD für die flächendeckende Anerkennung der Spediteurbescheinigung durch alle Zollämter in Deutschland ein. Zusätzlich finden gegenwärtig Gespräche mit der GZD zur Frage möglicher „Sammelerledigungen“ bei offenen Ausfuhrvorgängen statt. Sobald uns hierzu konkretere Informationen seitens des Zolls vorliegen, informieren wir Sie.

(Quelle: IHK Aschaffenburg)