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Brexit/TCA EU-UK: Vorsicht bei der Verwendung der „Gewissheit des Einführers“ ‎

München (11.03.2021) - Der Zoll weist auf die richtige Verwendung von Präferenznachweisen im Rahmen des EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommens (TCA) sowie die diesbezüglichen Codierungen in Zollanmeldungen hin. Bei Falschcodierungen drohen erhebliche Nacherhebungen von Zöllen.

Gemäß des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (TCA) kann ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der „Gewissheit des Einführers" (Englisch „Importers Knowledge, IK“) beruhen. In der Einfuhrzollanmeldung ist in diesen Fällen die Unterlagencodierung „U 117" anzugeben. Beruht der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung dagegen auf einer durch den britischen Exporteur ausgestellten „Erklärung zum Ursprung“ (EzU), ist dies in der Einfuhrzollanmeldung mit der Unterlagencodierung „U 116“ (Einzelsendung) bzw. „U 118“ (Mehrfachsendungen) anzumelden.

Nachträgliche Korrektur nicht möglich

In seiner Fachmeldung vom 05.03.2021 weist der Zoll nun noch einmal explizit darauf hin, dass eine unzutreffende Anmeldung der Präferenz mittels der „Gewissheit des Einführers“ (Codierung „U 117“) i.d.R. nicht mehr nachträglich geheilt werden kann – auch nicht durch die Ausfertigung und Anmeldung einer Erklärung zum Ursprung (Codierung „U 116“ bzw. „U 118“). Oder anders formuliert: Ein nachträglicher Wechsel der Art des Präferenzursprungsnachweises von „Gewissheit des Einführers“ auf „Erklärung zum Ursprung“ ist nicht möglich. Bei Falschcodierung drohen erhebliche Nacherhebungen von Zöllen, auch wenn die Falschcodierung bei Abgabe der Zollanmeldung irrtümlich erfolgt ist.
 
Daher rät der Zoll von einer leichtfertigen Verwendung und Codierung des Präferenznachweises „Gewissheit des Einführers“ („U 117“) ab. Die Codierung „Gewissheit des Einführers“ erfordert belastbare Informationen und kommt regelmäßig nur dann zum Tragen, wenn eine enge Beziehung zwischen Ausführer und Einführer besteht. Beispiele sind hier etwa verbundene Unternehmen, bei denen ein gemeinsamer (elektronischer) Zugriff auf erforderliche Daten möglich ist.
 
Aus Art. ORIG.24 geht hervor, welche Daten die Zollbehörden vom Einführer zu Prüfungszwecken anfordern dürfen. Dazu zählen beispielsweise Kalkulationsunterlagen, Wareneingangsrechnungen für die bei der Herstellung eingesetzten Vormaterialien, Informationen über Wert, Gewicht, zolltarifliche Einreihung der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Einzelheiten zum Herstellungsprozess.
 
Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen "normaler" Geschäftsbeziehungen zwischen Verkäufer/Hersteller und Käufer solche vertraulichen und sensiblen Daten zur Ursprungsermittlung nicht mitgeteilt werden und daher keine „Gewissheit des Einführers“ zum Tragen kommt.
 
Weitere Details: Fachmeldung des Zolls vom 05.03.2021.
 
Quelle: News International IHK München, DIHK