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Brexit - Warenverkehr während der Übergangsphase

London/Brüssel (24.01.2020) - Was bedeutet die Übergangsphase für den Warenverkehr? Welche Auswirkungen hat diese auf Freihandelsabkommen?

In der Zeit der Übergangsphase ist das Vereinigte Königreich (VK) kein EU-Mitglied mehr, jedoch verbleibt das Land in den vorerst angesetzten elf Monaten im EU-Binnenmarkt und in der Zollunion. Innerhalb dieser Zeit wird das VK wie ein EU-Mitglied behandelt werden, sodass sich im Bereich Warenverkehr für Industrie und Handel, Speditionen und Zollagenturen vorerst nichts Wesentliches ändern wird.

Der Unionszollkodex (UZK) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen gelten für die Übergangsphase weiter.

Im Bereich Verbote und Beschränkungen sowie Produktzulassung gelten bis zum 31. Dezember 2020 ebenfalls die ursprünglichen Regelungen weiter. Die CE-Kennzeichnung, Zulassungen und Zertifikate behalten in der Übergangsphase ihre Gültigkeit (zum Beispiel die Reach Verordnung für chemische Stoffe, Typenzulassung oder Arzneimittel).

Welche Auswirkungen hat die Übergangsphase auf Freihandelsabkommen?

Während der Übergangsphase bleibt das VK an alle Verpflichtungen gebunden, die sich aus internationalen Abkommen der EU ergeben. Für den Bereich Warenverkehr bedeutet das: Die Briten müssen Handelspartnern alle Zollpräferenzen gewähren, die sich aus EU-Freihandelsabkommen ergeben.

Umgekehrt sind Drittstaaten jedoch nicht automatisch dazu verpflichtet, ihrerseits Vorteile zu gewähren. Zwischen der EU und dem VK besteht Einigkeit darüber, dass alle Abkommen während der Übergangszeit weiter gelten sollen. Die EU wird deshalb allen Vertragsparteien mitteilen, dass das VK während der Übergangsphase als Mitgliedstaat zu behandeln ist. Die anderen Vertragsparteien müssen dem jedoch explizit zustimmen.

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(Quelle: GTAI)