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Brexit: Gesetz gegen einen No-Deal Brexit tritt in Kraft

Neues zum Brexit:

München - Das britische Parlament hat sich in den letzten Tagen intensiv mit den Brexit-Handlungsoptionen und der Haltung der Johnson- Regierung beschäftigt.

So wurde ein Gesetz gegen einen No-Deal-Brexit, wie er von Johnson nach wie vor verfochten wird, verabschiedet und ratifiziert. Danach muss die britische Regierung, sofern bis zum 19. Oktober kein Austrittsabkommen mit der EU vorliegt, eine erneute Verschiebung des Austritts bis zum 31.01.2020 beantragen. Johnson lehnt auch eine solche Verlängerung kategorisch ab, über das Gesetz will er sich trotzdem nicht hinwegsetzen. Spekuliert wird daher, dass die Regierung versuchen wird, anderweitig ein Schlupfloch zu einem harten Brexit zu finden.
 
Außerdem wurde von der Regierung eine verlängerte Parlamentspause erwirkt, welche am 10.09.2019 eingetreten ist und bis zum 14.10.2019 dauern wird. In dieser Zeit unmittelbar vor dem geplanten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist das Parlament damit nicht handlungsfähig. Aufgrund der weiter andauernden, turbulenten Geschehnisse in der britischen Politik müssen sich Unternehmen nach wie vor auf einen harten Brexit am 31. Oktober einstellen.

Brexit: Auswirkungen auf den Dienstleistungsverkehr ‎

Bei einem harten Brexit wird das Vereinigte Königreich über Nacht zu einem Drittland und unterliegt den WTO-Regeln. Internationale Dienstleistungen werden dann durch die GATS (General Agreement on Trade in Services) geregelt, seien es digitale Dienstleistungen, Auslandsreisen, eine kommerzielle Präsenz vor Ort oder Dienstleistungen von ausländischen Akteuren im Heimatland des Auftraggebers. Das Recht der WTO bietet aber immer nur ein konsensfähiges Minimum an Liberalisierung und Regulierung des weitweiten Dienstleistungshandels.
 
Länderspezifischen Vereinbarungen ("Schedules") spielen daher bei der Regelung des internationalen Dienstleistungshandels eine zentrale Rolle. Sie bestimmen insbesondere mögliche Bedingungen und Beschränkungen für die Einreise bestimmter Dienstleistungserbringer oder bestimmte Rechtsformen.
 
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU werden die bestehenden EU-„Schedules“ nicht mehr gelten. Das Vereinigte Königreich hat deshalb bereits Ende 2018 eigene „Schedules“ der WTO vorgeschlagen. Obwohl diese noch nicht ratifiziert wurden, wird das Vereinigte Königreich – nach eigenem Bekunden - auch bei einem harten Brexit die neuen Schedules provisorisch anwenden und grenzüberschreitende Dienstleistungen funktionsfähig regeln.
 
Allerdings zeichnen sich hier einige Beschränkungen für die britische Insel ab. So sollen grenzüberschreitende Dienstleistungen nur im Rahmen von unternehmensinternen Entsendungen, Geschäftsreisen und zur Erfüllung von Verträgen möglich sein. Weitere Beschränkungen von Tätigkeiten z. B. durch den Nachweis eines Universitätsabschlusses nebst dreijähriger Berufserfahrung und durch die Feststellung eines wirtschaftlichen Bedarfs sind möglich. Ebenso kann die Regierung bei technischen Fachkräften im Rahmen von Montagearbeiten Zulassungsverfahren einführen, die mit Ermessensentscheidungen verbunden sind. Beschränkt werden können durch die britische Regierung auch das Gebot der Nicht-Diskriminierung von EU-Ausländern und die Behandlung von Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen, die lediglich ihren Rechtssitz auf der britischen Insel haben.
 
Die britische Botschaft in Berlin informiert zum Brexittermin aktuell über etwaige Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und über Übergangsvorschriften: https://www.gov.uk/business-uk-leaving-eu
 
(Quelle: GTAI)

 
Weitere Anpassungen der Notfallmaßnahmen der EU-Kommission


Die Europäische Kommission fordert Unternehmen erneut auf, sich auf einen No- Deal Brexit vorzubereiten. Um Unternehmen zu helfen, die mit dem Vereinigtem Königreich Geschäfte machen, hat die Europäische Kommission ebenfalls eine detaillierte Checkliste veröffentlicht.
 
Des Weiteren will die Europäische Kommission die Dauer der „No- Deal“ Notfallmaßnahmen der EU im Bereich Verkehr verlängern und mögliche Beteiligungen des Vereinigten Königreichs an Aktivitäten der EU im Rahmen des EU-Haushalts für das Jahr 2020 eröffnen. Die Verlängerungen im Bereich Verkehr betreffen die Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Güter- und Personenkraftverkehr sowie Luftverkehr und die Verordnung über Fanggenehmigungen in der Fischerei.
 
(Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission)
 
Ihre Fragen zum Brexit:
Die IHK für München und Oberbayern berät Sie bei Fragen rund um den Brexit gerne und informiert Sie über aktuelle Entwicklungen auf https://www.ihk-muenchen.de/brexit/.
 
Sie erreichen uns auch unter brexit(at)muenchen.ihk.de sowie über die IHK-Brexit-Hotline unter: 089/5116-1110.

IHK-Veranstaltung gemeinsam mit dem Britischen Generalkonsulat München:
"Expertenrunde: Das Vereinigte Königreich nach dem Brexit -  Was für einen störungsfreien Handel wichtig ist"
09.10.2019 09:00-14:00 Uhr
IHK für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München
Anmeldung erwünscht bis: 02.10.2019