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Bundesregierung beschließt 5-Punkte Maßnahmenpaket zur weiteren Unterstützung der deutschen Exportwirtschaft

Berlin (08.07.2020) - Verbesserungen bei Liquiditätsausstattung, Finanzierung und Refinanzierung – Exporteure und Banken profitieren – Shopping-Line-Deckung bietet Anreize zu „Buy in Germany“ -

Produktionsstopps, Lieferkettenunterbrechungen, Werksschließungen: Die deutsche Exportwirtschaft leidet massiv unter der Corona-Pandemie und dem damit verbundenen weltweiten Einbruch der Wirtschafts- und Handelsaktivitäten. Absatzmärkte brechen teilweise weg und so manche Neuinvestition wird auf Eis gelegt.

Um die für die deutsche Volkswirtschaft so wichtige Exportwirtschaft in dieser schwierigen Phase bestmöglich zu stärken und um Arbeit und Beschäftigung in Deutschland zu sichern, hat die Bundesregierung in den vergangenen Wochen und Monaten bereits wichtige Schritte zur Unterstützung der deutschen Exportwirtschaft unternommen.

Zum 1. Juli treten nun folgende Maßnahmen in Kraft, die darauf abzielen, die Liquiditätssituation von Exporteuren und Importeuren zu verbessern, die Finanzierung von Geschäften zu erleichtern und die Refinanzierungsmöglichkeiten von Banken auszuweiten.

1. Verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten für neue Exportgeschäfte

  • 720-Tage Bestellerkredit zu Sonderkonditionen (befristet bis 30.06.2021)
    Ab dem 1. Juli 2020 bietet der Bund mit dem 720-Tage Bestellerkredit Importeuren ein liquiditätsschonendes Finanzierungsinstrument zu Sonderkonditionen an. Der Kredit läuft maximal 720 Tage und kann am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückgezahlt werden (‚Bulletzahlung‘). Zwischenzahlungen entfallen. Die Anzahlung, die vor Risikobeginn geleistet werden muss, beträgt nur fünf Prozent.
  • Nachträgliche Finanzierung von Geschäften auf Lieferantenkreditbasis (befristet bis 30.06.2021)
    Abgesicherte Exportgeschäfte auf Lieferantenkreditbasis können über einen mittel-/langfristigen Bestellerkredit nachträglich finanziert werden. Voraussetzung: Es besteht bereits eine Lieferantenkreditdeckung und der Deckungsnehmer kann seinen Finanzierungswunsch mit coronabedingten Entwicklungen begründen

2. Einführung einer Shopping-Line-Deckung (unbefristet)

Sie ist eine besondere Form der Finanzkreditdeckung und rückt bewusst den Importeur in den Fokus. Dadurch erleichtert sie deutschen Exporteuren den Zugang zu Beschaffungsprogrammen bonitätsstarker Auslandskunden.

Und so funktioniert die neuartige Finanzkreditdeckung: 

Der Bund sichert eine Kreditlinie eines ausländischen Kunden ab. Der Kunde kann dann bei deutschen Exporteuren Waren und Dienstleistungen bestellen. Die Bank bündelt diese Geschäfte nachträglich zu einer Kredittranche mit einem einheitlichen Rückzahlungsprofil. Diese Kredittranche wird dann auf die hermesgedeckte Kreditlinie angerechnet.
Durch die Auftragsbündelung sinkt der administrative Aufwand, mit der Folge, dass die kleinvolumige Auftragsvergabe nach Deutschland an Attraktivität gewinnt. „Buy in Germany“ – das lohnt sich dank Shopping-Line-Deckung künftig gerade für Small Tickets. Insbesondere deutschen KMU werden dadurch neue Absatzmärkte erschlossen. Auch für exportfinanzierende Banken ergeben sich Erleichterungen, da die Dokumentation des Kreditgeschäfts erheblich vereinfacht wird.
 

Um die Shopping-Line-Deckung besonders bei bestehenden Kundenverhältnissen noch attraktiver zu machen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Geschäfte in die Deckung einbezogen werden, die vor Antragstellung abgeschlossen wurden (‚Reachback‘).

3. Erleichterungen bei den Entgelten für Exportkreditgarantien

Für die Absicherung seines Exportgeschäfts zahlt der Deckungsnehmer ein risikoadäquates Entgelt. Maßgeblich für die Höhe des Entgelts sind drei Parameter: die Länderkategorie des Empfängerlandes, die Kreditlaufzeit der Finanzierung und die Bonitätseinstufung des Bestellers. Um einen coronabedingten Liquiditätsengpass beim Exporteur abzufedern, hat die Bundesregierung Erleichterungen bei den Entgeltzahlungen beschlossen.

  • Bei Prolongationen (befristet bis 30.06.2021)
    Im Einzelfall kann bei Kreditprolongationen, die im Zusammenhang mit coronabedingten Entwicklungen notwendig werden, von der Erhebung eines Entgelts auf die dann verlängerte Risikolaufzeit abgesehen werden, um hierdurch einen Schaden abzuwenden. Dies kann auch für Fälle gelten, in denen Prolongationszinsen (maximal in Höhe des ursprünglichen Zinssatzes) in Deckung genommen werden.
  • Bei Entgeltfälligkeiten (befristet bis 30.06.2021)
    Vor Risikobeginn: Bei unveränderten Liefer-/Leistungs-/Fertigungszeiten hat der Deckungsnehmer die Möglichkeit, das Entgelt im Ausnahmefall erst bei Fabrikationsbeginn (anstatt bei Deckungsübernahme) bzw. auch bei Großgeschäften zu 100 Prozent bei Risikobeginn (anstatt zu 25 Prozent bereits bei Aushändigung der Deckungsurkunde) zu zahlen.
    Sollten sich die Liefer-/Leistungs-/Fertigungszeiten um mehr als drei Monate verschieben, kann als Ausnahme im Hinblick auf die Fälligkeit des Entgelts auf diesen veränderten Risikobeginn abgestellt werden.
    Sollte in seltenen Fällen eine Entgeltfälligkeit erst nach Risikobeginn notwendig sein, kann dies auch möglich sein, es sind aber dann bei der Einzelfallbetrachtung insbesondere haushaltsrechtliche Vorgaben und der OECD-Konsensus zu beachten.
  • Bei der APG (befristet bis 31.12.2020)
    Bei der bewährten Sammeldeckung des Bundes (sog. Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen, APG) wird der Entgeltsatz für ein neues Vertragsjahr u.a. auf Basis der Schadenerfahrungen kalkuliert. Um coronabedingte Verteuerungen abzufedern, wird in Zukunft bei coronabedingten Schäden mit Fälligkeiten zwischen 01.03.2020 und 31.12.2020 automatisch der schadenbedingte Standard-Malus von 10 auf 5 Prozent halbiert.

4. Verbesserte Refinanzierungsmöglichkeiten für exportfinanzierende Banken

  • Einführung einer neuen Variante der Verbriefungsgarantie für die Refinanzierung bei Pfandbriefbanken (unbefristet) 
  • KfW-Refinanzierungsprogramm
    Das bestehende Refinanzierungsprogramm der KfW für bundesgedeckte Exportkredite ist bis zum Ende des Jahres befristet.

5.  Technische Verbesserungen bei den Exportkreditgarantien

  • Gültigkeit der Auszahlungsvoraussetzungen für Finanzkreditdeckungen auch im Bestandsgeschäft (unbefristet)
  • Wahlrecht auf Einmalentschädigung für Non-performing Loans (unbefristet)

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