CBAM: Registrierung und Quartalsbericht

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen, der Zollseite und der Deutschen Emmisionshandelsstelle finden sich Informationen zur Registrierung für die Abgabe des CBAM-Quartalsberichtes.

 

Vor der Einstellung des Berichts in das vorläufige CBAM Register ist eine Registrierung erforderlich. Der CBAM-Bericht muss über eine Online-Plattform (CBAM Transitional Registry) abgegeben werden. Die Online-Plattform wird durch die Europäische Kommission bereitgestellt und verwaltet. Der Zugang zum Registrierungsportal erfolgt über das Zoll-Portal.

Für den Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer benötigen Sie:

Nach der Registrierung im Zoll-Portal müssen Sie Ihr Konto mit dem „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“ verknüpfen.  

Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Seite des Zolls.

Informationen zur Eingabe des Berichts und zum Inhalt des Berichts finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Finanzen und der Seite der Deutschen Emmissionshandelsstelle.

Bitte beachten Sie: nach Angaben der DEHSt führt die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.

Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31.07.2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen.