CBAM: Verlängerung Berichtseinreichungspflicht

Bei technischen Probleme mit der Erstellung des ersten CBAM-Berichts können Unternehmen eine Fristverlängerung in Anspruch nehmen. Das hat die EU-Kommission bekannt gegeben.

 

Am 31. Januar 2024 müssen vom CBAM betroffene Unternehmen ihren ersten Quartalsbericht einreichen. Die Abgabe der Berichte erfolgt über das CBAM-Übergangsregister. Bei zahlreichen Anmeldern sind technische Probleme bei der Erstellung der Berichte aufgetreten. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission eine Fristverlängerung angekündigt: Anmelder können eine Fristverlängerung um 30 Tage beantragen. Die Beantragung erfolgt im CBAM-Übergangsregister. Die Funktion wird am 1. Februar 2024 freigeschaltet. 

Für Anmelder, bei denen keine technischen Schwierigkeiten aufgetreten sind, gilt weiterhin die Frist zum 31. Januar 2024. Sie müssen keine Sanktionen oder anderweitige Nachteile befürchten, wenn sie Probleme bei der Erstellung der Berichte haben. Damit bestätigt die EU-Kommission nochmals die Aussagen der Deutschen Emissionshandelsstelle, der nationalen zuständigen Behörde. Zudem gilt, dass die ersten drei CBAM-Berichte bis zum 31. Juli 2024 geändert und korrigiert werden können.