Hinweis:

Diese Meldung stammt aus dem Archiv. In archivierten Meldungen sind möglicherweise nicht mehr funktionierende Links zu anderen Websites enthalten. Die Redaktion übernimmt keine Gewähr für die Funktionalität der Links.

Corona: Das Robert Koch-Institut ruft vermehrt Virusvarianten-Gebiete aus

München (12.02.2021) - Aufgrund der vermehrt auftretenden Virusmutationen, werden voraussichtlich bereits mit Wirkung zum Wochenende weitere neue „Virusvarianten-Gebiete“ durch das Robert Koch-Institut ausgewiesen.

Als Virusvarianten-Gebiete gelten solche, in denen sich neue Virusvarianten (Mutationen) verbreiten. Die Listen der Virusvarianten-Gebiete sowie der Hochinzidenzgebiete, und sonstigen Risikogebiete werden auf der Webseite des Robert Koch-Instituts veröffentlicht.

Test- und Meldepflicht

Gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) müssen Einreisende die sich in den letzten zehn Tagen in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, bereits bei Einreise einen Nachweis über ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht älter als 48 Stunden mitführen. Zusätzlich gilt eine Meldepflicht über die digitale Einreiseerklärung.

Beförderungsverbot

Seit dem 30. Januar 2021 besteht zudem ein Beförderungsverbot für Personen aus Virusvarianten-Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland. Gemäß der Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV) vom 29.01.2021 haben Beförderer, die im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen befördern, die Beförderung aus diesen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Bei dieser Regelung handelt es sich um ein Beförderungsverbot, nicht um ein Einreiseverbot. Für die Einreise auf anderem Wege gelten die allgemeinen Vorschriften der Coronaeinreise-Verordnung.

Quarantänepflichten nach der Bayerischen Quarantäneverordnung

Gemäß § 2 Abs. 6 der bayerischen Einreisequarantäneverordnung (EQV) gelten nur sehr wenige Ausnahmen für Reisende die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem Virusvarianten-Gebiete aufgehalten haben. Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen für Personen die durch Bayern lediglich durchreisen, Personen, die beruflich grenzüberschreitenden Transport (Güter, Personen, Waren) durchführen oder Personen deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens/Pflege dringend erforderlich und unabdingbar ist.
 
Informationen zu den Anforderungen an den Test findet man auf der Webseite des Robert Koch-Instituts. Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
 
Weitere Informationen zu den Test- und Meldepflichten sowie zur bayerischen Einreisequarantäneverordnung (EQV) finden Sie auf der Seite IHK für München und Oberbayern.

(Quelle: News International der IHK für München und Oberbayern)