Seit dem 9. November 2020 gilt die neue bayerische Einreise-Quarantäneverordnung (EQV).
Befreiung von der Quarantänepflicht durch Vorlage eines negativen Covid19-Testergebnisses
Eine häusliche Quarantäne ist nicht erforderlich, sofern ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorliegt, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind und dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorgelegt wird.
Der molekularbiologische Test muss den Standards des RKI genügen (Liste der Länder mit ausreichenden Qualitätsstandards) und darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein. Der Test kann auch nach Einreise in Bayern vorgenommen werden.
Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach ihrer Einreise in häusliche Quarantäne zu begeben.
Die einreisenden Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen ihrer Verpflichtungen zur Quarantäne hinzuweisen. Dies hat auf dem Wege einer digitalen Einreiseanmeldung unter Nutzung des amtlichen Onlineformulars zu erfolgen. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung zu erfüllen.
Die einreisenden Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion auftreten.
Verkürzung der Quarantänepflicht durch Vorlage eines negativen Covid19-Testergebnisses
Eine häusliche Quarantäne kann ab dem fünften Tag gem. § 3 EQV verkürzt werden, sofern ein Test vorliegt, welcher bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind und dieser der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorgelegt wird. Der molekularbiologische Test muss den Standards des RKI genügen (Liste der Länder mit ausreichenden Qualitätsstandards) und darf frühestens 5 Tage nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen werden.
Zur Durchführung des Covid19-Tests zur Verkürzung der Quarantäne darf die Quarantäne unterbrochen werden, wenn und solange dies erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 EQV).
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Quarantäne ohne negatives Testergebnis:
Ausnahmen von der Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne ohne Vorliegen eines negativen Testergebnisses sind in einigen ausgewählten Fällen möglich. Gem. § 2 Abs. 2 EQV gelten diese u. a. für:
- Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen. Gem. Musterverordnung des Bundes (S. 19) gilt dies für beruflich bedingte Grenzübertritte, aber auch für alle täglichen Besorgungen.
- Personen, die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten und:
- deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie für die Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderung dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,
- die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren
- Personen, die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler)
oder
die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger). Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
Gem. § 4 EQV sind Grenzgänger allerdings verpflichtet sich unaufgefordert regelmäßig in jeder Kalenderwoche auf das Vorliegen einer Covid19-Infektion testen zu lassen und das Testergebnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. - z. B. Saisonarbeitskräfte wie Erntehelfer etc. unter Wahrung der speziellen Arbeits- und Hygieneauflagen siehe § 2 Absatz 2 Nr. 6.
Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung
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Quellen: IHK Oberfranken, IHK München