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Coronavirus: Hinweise für Ihre Aufträge im Ausland und Teststationen in München und Umland

München (03.11.2020) - Die Handwerkskammer für München hat auf ihrer Website allgemeine und spezielle Informationen angesichts der Corona Regelungen zusammengestellt: Vor einer Entsendung Ihrer Mitarbeiter sollten Sie sich über aktuelle gültige Maßnahmen zum Gesundheitsschutz (bspw. auf Baustellen) erkundigen und Ihre Mitarbeiter entsprechend darüber informieren. Bei Missachtung können Bußgelder verhängt werden.

Steigende Infektionszahlen

Derzeit steigen in vielen Ländern wieder die Infektionszahlen was dazu führt, dass diese Länder vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikoländer eingestuft werden. Daher werden bei einer Überschreitung bestimmter Infektionszahlen wieder Quarantänemaßnahmen eingeführt. Ein Lockdown soll aber v. a. für wirtschaftliche Tätigkeiten verhindert werden, weshalb insbesondere für beruflich bedingte Grenzüberschreitungen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Quarantäne in den einzelnen Quarantäne-Verordnungen der Bundesländer vorgesehen sind.

Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) Bayern und Ausnahmen

Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Risikogebiet im Sinne des Abs. 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb Deutschlands, für welche zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Veröffentlichung des RKI über die Einstufung als Risikogebiet.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Quarantäne. War der beruflich bedingte Pendler bzw. Mitarbeiter

  • weniger als 48 Stunden oder
  • zwingend notwendig und unaufschiebbar veranlasst im Risikogebiet oder
  • reiste er ohne Zwischenstop durch ein Risikogebiet oder
  • transportierte er beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter

so gilt keine Testpflicht. Eine Quarantäne muss nur angetreten werden, wenn Symptome auftreten. Die Ausnahmevorschrift bezieht sich auf die (Wieder-) Einreise nach Deutschland. Aus welchen Gründen ein Arbeitnehmer ins Ausland reist, ist dabei irrelevant. Genauere Informationen erhalten Sie hier.

Teststationen München und Landkreise

Wo Sie sich und Ihre Mitarbeiter testen lassen können haben wir Ihnen in dieser Übersicht zusammengestellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bezieht sich in ihrer Aktualität auf den jeweiligen angegebenen letzten Stand.