Mit der Verordnung (EU) 2018/1118 hat die EU die Voraussetzungen für die Reduzierung des Referenzbetrages oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung für möglicherweise entstehende Einfuhrabgaben geändert.
Bewährte Zollverfahren können weitergeführt werden
Das Kriterium der „ausreichenden finanziellen Mittel“ wurde durchweg gestrichen. Stattdessen erhält die Zollverwaltung einen Ermessensspielraum. So kann die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsbeteiligten auch durch nicht liquides Vermögen belegt werden. Daneben wird insbesondere auch das konkrete Entstehungsrisiko von Zollabgaben als neues Bewertungselement berücksichtigt. Hierfür können die Zollbehörden z.B. die betreffenden Warenmengen und Warenwerte in ihre Risikobetrachtung einbeziehen.
So ist beispielsweise im Falle von entsprechenden technischen Sicherheitsvorkehrungen eine Reduzierung der Gesamtsicherheit auf 50, 30 oder gar 0 Prozent des Referenzbetrags möglich. Beispielhaft erwähnt seien hier Betreiber von Flug- und Seehafenterminals, bei denen der Zoll bei entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen auf die Hinterlegung von Sicherheiten verzichten kann. Da sich zu jedem Zeitpunkt Waren im Wert von vielen hundert Millionen Euro auf deutschen Flug- und Seehafenterminals befinden, hätten Terminalbetreiber entsprechend hohe, kaum leistbare Sicherheitsleistungen stellen bzw. diese in der einen oder anderen Form auf die importierenden Unternehmen umlegen müssen.
Die Anpassung von Art. 84 UZK-DA ermöglicht nun vielen Firmen, bewährte Zollverfahren fortführen und Verwahrlager weiterbetreiben zu können, ohne eine Beeinträchtigung ihrer Liquidität befürchten zu müssen. Die Möglichkeit, eine Bewilligung für eine reduzierte Gesamtsicherheit zu erhalten ist dabei nicht auf Inhaber der Bewilligung „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ begrenzt, sondern steht prinzipiell allen Unternehmen offen.
Nach der bisherigen Fassung von Art. 84 UZK-DA war eine Verringerung des Betrages der Gesamtsicherheit nur dann möglich, wenn das Unternehmen über „ausreichende finanzielle Mittel“ verfügt, um die Differenz zwischen dem zu ermittelnden „Referenzbetrag der Gesamtsicherheit“ einerseits und der tatsächlich zu hinterlegenden Gesamtsicherheit andererseits aufbringen zu können. Hier führen jedoch sowohl die weiterhin zu erbringende (reduzierte) Sicherheitsleitung als auch das Bereithalten „ausreichender finanzieller Mittel“ (für den Fall, dass eine Zollschuld tatsächlich entsteht) zu einer signifikanten Beeinträchtigung der verfügbaren Liquidität bei den betroffenen Betrieben.
Vor diesem Hintergrund haben sich IHKs, der DIHK und Eurochambres gemeinsam in Brüssel seit 2015 für eine Anpassung dieses Artikels im UZK-DA eingesetzt.
(Quelle: News International IHK Nürnberg/ DIHK)