Hinweis:

Diese Meldung stammt aus dem Archiv. In archivierten Meldungen sind möglicherweise nicht mehr funktionierende Links zu anderen Websites enthalten. Die Redaktion übernimmt keine Gewähr für die Funktionalität der Links.

Einfuhrabgaben: Geänderte Voraussetzungen für die Reduzierung von Gesamtsicherheiten

Nürnberg (13.11.2018) - Die EU hat die Voraussetzungen für die Reduzierung des Referenzbetrages ‎oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung für möglicherweise entstehende ‎Einfuhrabgaben geändert. Die IHKs und der DIHK haben sich hierfür gemeinsam mit Eurochambres seit 2015 eingesetzt.‎

Mit der Verordnung (EU) 2018/1118 hat die EU die Voraussetzungen für die Reduzierung des ‎Referenzbetrages oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung für möglicherweise entstehende ‎Einfuhrabgaben geändert. ‎

Bewährte Zollverfahren können weitergeführt werden

Das Kriterium der „ausreichenden finanziellen Mittel“ wurde durchweg gestrichen. Stattdessen ‎erhält die Zollverwaltung einen Ermessensspielraum. So kann die finanzielle Leistungsfähigkeit ‎eines Wirtschaftsbeteiligten auch durch nicht liquides Vermögen belegt werden. Daneben wird ‎insbesondere auch das konkrete Entstehungsrisiko von Zollabgaben als neues ‎Bewertungselement berücksichtigt. Hierfür können die Zollbehörden z.B. die betreffenden ‎Warenmengen und Warenwerte in ihre Risikobetrachtung einbeziehen.

So ist beispielsweise im ‎Falle von entsprechenden technischen Sicherheitsvorkehrungen eine Reduzierung der ‎Gesamtsicherheit auf 50, 30 oder gar 0 Prozent des Referenzbetrags möglich. Beispielhaft ‎erwähnt seien hier Betreiber von Flug- und Seehafenterminals, bei denen der Zoll bei ‎entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen auf die Hinterlegung von Sicherheiten verzichten kann. ‎Da sich zu jedem Zeitpunkt Waren im Wert von vielen hundert Millionen Euro auf deutschen Flug- ‎und Seehafenterminals befinden, hätten Terminalbetreiber entsprechend hohe, kaum leistbare ‎Sicherheitsleistungen stellen bzw. diese in der einen oder anderen Form auf die importierenden ‎Unternehmen umlegen müssen.‎

Die Anpassung von Art. 84 UZK-DA ermöglicht nun vielen Firmen, bewährte Zollverfahren ‎fortführen und Verwahrlager weiterbetreiben zu können, ohne eine Beeinträchtigung ihrer Liquidität ‎befürchten zu müssen. Die Möglichkeit, eine Bewilligung für eine reduzierte Gesamtsicherheit zu ‎erhalten ist dabei nicht auf Inhaber der Bewilligung „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ begrenzt, ‎sondern steht prinzipiell allen Unternehmen offen. ‎

Nach der bisherigen Fassung von Art. 84 UZK-DA war eine Verringerung des Betrages der ‎Gesamtsicherheit nur dann möglich, wenn das Unternehmen über „ausreichende finanzielle Mittel“ ‎verfügt, um die Differenz zwischen dem zu ermittelnden „Referenzbetrag der Gesamtsicherheit“ ‎einerseits und der tatsächlich zu hinterlegenden Gesamtsicherheit andererseits aufbringen zu ‎können. Hier führen jedoch sowohl die weiterhin zu erbringende (reduzierte) Sicherheitsleitung als ‎auch das Bereithalten „ausreichender finanzieller Mittel“ (für den Fall, dass eine Zollschuld ‎tatsächlich entsteht) zu einer signifikanten Beeinträchtigung der verfügbaren Liquidität bei den ‎betroffenen Betrieben.‎

Vor diesem Hintergrund haben sich IHKs, der DIHK und Eurochambres gemeinsam in Brüssel ‎seit 2015 für eine Anpassung dieses Artikels im UZK-DA eingesetzt. ‎

(Quelle: News International IHK Nürnberg/ DIHK)