Auf die zusätzliche Übersendung dieser Bescheide in Papierform wird ab diesem Zeitpunkt verzichtet, so dass die Unternehmen die Genehmigungen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung im Portal ELAN-K2 Ausfuhr nutzen können.
Ausnahmen
Hiervon ausgenommen bleiben „Ausfuhrgenehmigungen zur vorübergehenden, wiederholten Ausfuhr (Ausfuhrart 231)“, Durchfuhrgenehmigungen, Reexport-Zustimmungen sowie Ablehnungen und Widerspruchsbescheide. Diese werden auch weiterhin in Papierform erlassen.
Zusätzlich kann für elektronische Genehmigungen eine schriftlich bestätigte Zweitausfertigung beim BAFA beantragt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Genehmigungsinhaber dies unverzüglich geltend macht, z. B. weil eine ausländische Ausgangszollstelle die elektronische Genehmigung nicht akzeptiert.
Die Einführung der elektronischen Genehmigungserteilung wird rechtzeitig vorher im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Die Vorabfassung dieser Bekanntmachung finden Sie hier.
Weitergehende Informationen zur elektronischen Genehmigung, zu bestehenden Ausnahmen und Ansprechpartnern wird das BAFA nach der Bekanntgabe im Bundesanzeiger in einem Informationsblatt auf seiner Internetseite www.bafa.de veröffentlichen.
Quelle: DIHK, News International IHK München