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Endbeglaubigung von Handelsdokumenten: Übertragung der Zuständigkeit

Passau. - Für die Legalisierung deutscher öffentlicher Urkunden (z.B. IHK-Ursprungszeugnisse) durch ausländische Konsulate kann unter Umständen zuvor eine sogenannte „Endbeglaubigung“ erforderlich sein.

Mit dem 1.Januar 2023 ist die Zuständigkeit für Endbeglaubigungen und Apostillen vom Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) mit Dienstsitz in Brandenburg an der Havel übertragen worden.

Die Endbeglaubigung von Handelsdokumenten bzw. die Apostillierung von Bundesurkunden muss weiterhin beantragt werden. Das Antragsformular entspricht mit Ausnahme der auf das BfAA geänderten Anschrift dem Antragsformular des BVA.

In den ersten Wochen ist durchaus mit einer längeren Bearbeitungszeit von Anträgen zu rechnen. Die vom BfAA selbst angegebene Bearbeitungszeit beträgt „mindestens sechs Wochen“.

Länderkreis: Lediglich folgende Länder werden vom BfAA zum Stichwort „Beglaubigung“ gelistet (Stand 01.01.2023): Afghanistan, Bangladesch, Myanmar, China, Irak, Iran, Jordanien, Kambodscha, Katar, Libanon, Mali, Mauretanien, Nepal, Ruanda, Senegal, Somalia, Sudan, Syrien, Taiwan/Taipeh, Vereinigte Arabische Emirate.

IHK-Dokumente: Ein Austausch zwischen BVA und DIHK im Jahr 2021 hat ergeben, dass viele der gelisteten Länder (z.B. China) für IHK-Ursprungszeugnisse und für von der IHK bescheinigte Handelsrechnungen gar keine Endbeglaubigung durch das BVA bzw. BfAA vorsehen und sich diese Anforderung stattdessen auf andere ausgewählte Dokumentenarten beschränkt.

Die DIHK empfiehlt betroffenen Unternehmen, genau zu prüfen, ob eine Endbeglaubigung von Handelsdokumenten durch das BfAA überhaupt erforderlich ist.