Innergemeinschaftliche Lieferungen - Klarheit bei Gelangensbestätigung.
Aus dem EU-Recht sollen demnach folgende Belegnachweise für eine Gelangensvermutung bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen als § 17 a in die deutsche Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung übernommen werden:
- Der Lieferer weist die Lieferung durch zwei, von unabhängigen Dritten erstellte Transportbelege nach, wie beispielsweise einen unterzeichneten CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung oder eine Rechnung des Beförderers.
- Verfügt der Lieferer nur über einen der oberen Belege, kann er außerdem einen der folgenden verwenden: Eine Versicherungspolice oder Bankunterlagen über den Transport der Ware, oder eine durch eine öffentliche Stelle ausgestellte Unterlage über die Ankunft der Ware, oder eine Quittung des Lagerinhabers im Bestimmungsstaat.
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Quelle: News International IHK Würzburg