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EU-Mehrwertsteuerreform: Gelangensbestätigung

Würzburg (02.12.2019) - Die Umsetzung der EU Quick Fixes zum Mehrwertsteuersystem in das nationale Umsatzsteuergesetz läuft. Fortschritte gibt es bei der Nachweisführung bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen – auch bei der Gelangensbestätigung.

Innergemeinschaftliche Lieferungen - Klarheit bei Gelangensbestätigung.
 

Aus dem EU-Recht sollen demnach folgende Belegnachweise für eine Gelangensvermutung bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen als § 17 a in die deutsche Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung übernommen werden:

  • Der Lieferer weist die Lieferung durch zwei, von unabhängigen Dritten erstellte Transportbelege nach, wie beispielsweise einen unterzeichneten CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung oder eine Rechnung des Beförderers.
  • Verfügt der Lieferer nur über einen der oberen Belege, kann er außerdem einen der folgenden verwenden: Eine Versicherungspolice oder Bankunterlagen über den Transport der Ware, oder eine durch eine öffentliche Stelle ausgestellte Unterlage über die Ankunft der Ware, oder eine Quittung des Lagerinhabers im Bestimmungsstaat.

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Quelle: News International IHK Würzburg